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Offenlegung: Keine Korrektur eines verhängten Ordnungsgelds
Das Bundesamt für Justiz darf ein Ordnungsgeld, das wegen nicht oder verspätet eingereichter Jahresabschlüsse verhängt worden ist, nicht nachträglich korrigieren. Dies hat das für Rechtsmittelentscheidungen zur Offenlegung allein zuständige LG Bonn entschieden.
Im Urteilsfall hatte ein Unternehmen den Jahresabschluss für 2006 nicht fristgerecht beim elektronischen Bundesanzeiger vorgelegt und später behauptet, die Unterlagen doch noch, wenn auch verspätet, eingereicht zu haben. Das Bundesamt hatte daraufhin das ursprünglich festgesetzte Ordnungsgeld [i]Ordnungsgeld zunächst reduziertzunächst reduziert, wie in § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB für Fälle kurzfristiger Säumnis vorgesehen. Später hatte das Bundesamt aber erneut ein Ordnungsgeld in der gesetzlichen Mindesthöhe von 2.500 € festgesetzt, weil sich herausgestellt hatte, d...