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Keine Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Viele Unternehmer nutzen für USt-Voranmeldungen Dauerfristverlängerungen und entrichten eine Sondervorauszahlung . Nach dem ist die Sondervorauszahlung gem. § 48 Abs. 4 UStDV zwingend auf die Dezember-Vorauszahlung anzurechnen – [i]Gravierende Auswirkung in der Praxisauch dann, wenn die Dauerfristverlängerung bereits vor dem Dezember vom FA widerrufen wird. Soweit nach der Anrechnung noch ein Betrag verbleibt, ist dieser auf die USt-Jahressteuer anzurechnen. Erst wenn die Sondervorauszahlung auch nach dieser Anrechnung noch nicht verbraucht ist, besteht ein Rückzahlungsanspruch. Die Folge: Viele Unternehmer müssten deutlich länger auf die Erstattung warten.
infoCenter „Umsatzsteuerliches Besteuerungsverfahren”, NWB XAAAB-13234.