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Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag geht bei Ausscheiden des atypisch stillen Gesellschafters anteilig verloren
Scheidet der atypisch stille Gesellschafter aus einer atypisch stillen Gesellschaft aus, geht der gewerbesteuerliche Verlustvortrag gem. § 10a GewStG anteilig verloren, soweit er auf den ausscheidenden Gesellschafter entfällt. Dies gilt auch dann, wenn der atypisch stille Gesellschafter anschließend noch über eine Personengesellschaft mittelbar an der atypisch stillen Gesellschaft beteiligt bleibt. Nach Ansicht des BFH ist allein die unmittelbare Beteiligung maßgeblich. Entfällt diese, weil sie in eine mittelbare Beteiligung umgewandelt wird, fehlt es [i]Keine Unternehmer- identität an der Unternehmeridentität, die für die Fortführung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags erforderlich ist.
Scheidet der atypisch stille Gesellschafter aber unterjährig aus, z. B. zum , kann ein positiver Gewerbeertrag des ...