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Gesellschafterdarlehen nach MoMiG
[i]Ausführlicher Beitrag auf Seite 542Am ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Das Gesetz führt zu einer grundlegenden Neuordnung der Rechtsfolgen von Gesellschafterdarlehen: Waren nach der sog. „Altregelung” nur die eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen insolvenzverstrickt, so sind es jetzt sämtliche Gesellschafterdarlehen.
I. Gesellschafterdarlehen
Der Gesetzgeber hat die bisherigen Rechtsprechungsregeln zum Rückzahlungsverbot von eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen ersetzt. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG darf zwar nach wie vor das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Dies gilt gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG jedoch [i]Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen zulässig nicht mehr für die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und die Rückgewähr von Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen, also um Ausweichgestaltungen zu erfassen.
Damit gibt es [i]Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen gibt es nicht mehr keine eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen mehr, sondern nur noch „normale” Gesellschafterdarlehen. Es entfällt die Frage, ob ein Darlehen in der Krise der GmbH gewährt oder stehengelassen und dam...