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Buchführungspflicht nach BilMoG
Bestimmte Einzelkaufleute müssen ab 2007 nicht mehr bilanzieren, sondern können durch die mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten Vorschriften der §§ 241a und 242 Abs. 4 HGB auch [i]Ausführlicher Beitrag auf Seite 535handelsrechtlich eine Einnahmen-Überschussrechnung anwenden. Der Beitrag zeigt die Wechselwirkungen zwischen handelsrechtlicher und steuerlicher Buchführungspflicht nach §§ 140 und 141 AO.
I. Befreiung von Buchführungspflicht und Inventar-Erstellung (§§ 241a, 242 Abs. 4 HGB)
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Begünstigte
Unternehmen | • Einzelkaufleute | |
Schwellenwerte | • An den Abschlussstichtagen von
zwei aufeinanderfolgenden Gj • Im Fall einer Neugründung: am ersten Abschlussstichtag nach einer Neugründung | (1) bis 500.000 €
Umsatzerlöse und (2) bis 50.000 € Jahresüberschuss |
Befreiung | Einzelkaufleute unter der Voraussetzung
der Schwellenwerte (1) brauchen die §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden (§ 241a HGB). Wenn sie von dem Recht nach § 241a HGB Gebrauch machen, entfallen folgende Pflichten: • Buchführungspflicht (§ 238 HGB), • Pflicht zur Führung der Handelsbücher unter Befolgung der Formvorschriften des § 239 HGB, • Pflicht zur Aufstellung von Inventaren (§§ 240, 241 HGB). (2) Wenn Einzelkaufleute von (1) Geb... |