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BBK Nr. 11 vom Seite 523

Buchführungspflicht nach BilMoG

Bestimmte Einzelkaufleute müssen ab 2007 nicht mehr bilanzieren, sondern können durch die mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten Vorschriften der §§ 241a und 242 Abs. 4 HGB auch [i]Ausführlicher Beitrag auf Seite 535handelsrechtlich eine Einnahmen-Überschussrechnung anwenden. Der Beitrag zeigt die Wechselwirkungen zwischen handelsrechtlicher und steuerlicher Buchführungspflicht nach §§ 140 und 141 AO.

I. Befreiung von Buchführungspflicht und Inventar-Erstellung (§§ 241a, 242 Abs. 4 HGB)


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Begünstigte
Unternehmen
• Einzelkaufleute
Schwellenwerte
• An den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Gj
• Im Fall einer Neugründung: am ersten Abschlussstichtag nach einer Neugründung
(1) bis 500.000 € Umsatzerlöse
und
(2) bis 50.000 € Jahresüberschuss
Befreiung
Einzelkaufleute unter der Voraussetzung der Schwellenwerte
(1) brauchen die §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden (§ 241a HGB).
Wenn sie von dem Recht nach § 241a HGB Gebrauch machen, entfallen folgende Pflichten:
• Buchführungspflicht (§ 238 HGB),
• Pflicht zur Führung der Handelsbücher unter Befolgung der Formvorschriften des § 239 HGB,
• Pflicht zur Aufstellung von Inventaren (§§ 240, 241 HGB).

(2) Wenn Einzelkaufleute von (1) Geb...


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