Thüringer Landesfinanzdirektion - S 2742a A - 14 - A 2.17 (R)

Zinsschranke;
Reichweite des Rückgriffs bei § 8a Abs. 2 KStG

Bezug:

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die von der Bundessteuerberaterkammer aufgeworfene Frage, ob ein Darlehen, bei dem sich eine Rückgriffsmöglichkeit des Dritten – etwa durch eine Bürgschaft – nicht über die volle Darlehenssumme, sondern nur über einen Teilbetrag erstreckt, in voller Höhe zu einer schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung im Sinne des § 8a KStG führt, erörtert.

Im dem der Erörterung zugrunde liegendem Fall, der von der Bundessteuerberaterkammer dargestellt wurde, erstreckte sich die Bürgschaft bei einer Darlehenssumme von 30 Mio. € auf einen Teilbetrag von 1,5 Mio. €.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass Vergütungen für Fremdkapital an Dritte im Rahmen des § 8a Abs. 2 und 3 KStG schädlich sind, soweit der Dritte auf den wesentlichen beteiligten Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann und sich hier die Bürgschaft nur auf den Teilbetrag von 1,5 Mio € erstreckt, gehen nur die auf diesen Teilbetrag entfallenen Vergütungen in die Berechung der in § 8a Abs. 2 KStG festgelegten 10 % Grenze ein. Liegen keine weiteren Gesellschafterfremdfinanzierungen vor, die zu einer Überschreitung der 10 % Grenze führen würden, käme § 8a Abs. 2 KStG dann nicht zur Anwendung.

Thüringer Landesfinanzdirektion v. - S 2742a A - 14 - A 2.17 (R)

Fundstelle(n):
DStR 2009 S. 1150 Nr. 23
StBW 2009 S. 9 Nr. 13
CAAAD-22077