BMF - IV C 6 -S 2246/07/10002 BStBl 2009 I S. 642

Tagespflegepersonen; Betriebsausgabenpauschale, Zufluss von Betreuungsgeldern 2008

Bezug:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege vom (BStBl 2008 I S. 17) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das (BStBl 2009 I S. 15) wie folgt geändert:

Absatz 3 des (BStBl 2008 I S. 17) wird wie folgt gefasst:

„Nach § 23 SGB VIII erhält die Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung, die neben der Erstattung des Sachaufwands die Förderungsleistung der Tagespflegeperson anerkennen soll. Diese Geldleistung ist als steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel; § 3 Nr. 11 und 26 EStG ist nicht anwendbar. Betreut die Tagespflegeperson ein Kind jedoch in dessen Familie nach Weisungen der Personensorgeberechtigten, ist sie in der Regel Arbeitnehmer, die Personensorgeberechtigten sind die Arbeitgeber. Abweichend hierzu ist eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG für Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln noch zu gewähren, soweit diese für Betreuungsleistungen gezahlt werden, die bis zum erbracht wurden.”

Absatz 5 des (BStBl 2008 I S. 17) wird wie folgt gefasst:

„Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den erzielten Einnahmen 300 € je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Betriebsausgabenpauschale liegt eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde. Soweit die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit hiervon abweicht, ist die Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig nach der nachfolgenden Formel zu kürzen:

300 € × vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit (max. 40 Stunden)
(8 Stunden × 5 Tage=) 40 Stunden

Für Zeiten, in denen die Tagespflegeperson verhindert ist, die vereinbarten Betreuungszeiten selbst zu absolvieren (z. B. aufgrund von Urlaub, Krankheit oder Fortbildung), kann die Betriebsausgabenpauschale nur dann abgezogen werden, wenn das Betreuungsgeld für diese Zeit weiter gezahlt wird.

Findet die Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten als selbständige Tätigkeit statt, kann die Betriebsausgabenpauschale nicht abgezogen werden. Die Betriebsausgabenpauschale darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden.”

BMF v. - IV C 6 -S 2246/07/10002


Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 642
BB 2009 S. 1267 Nr. 24
DStR 2009 S. 1096 Nr. 22
FR 2009 S. 640 Nr. 13
GStB 2009 S. 28 Nr. 7
SJ 2009 S. 25 Nr. 12
StB 2009 S. 224 Nr. 7
StBW 2009 S. 9 Nr. 13
UAAAD-22071