BGH Beschluss v. - IX ZR 214/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 286

Instanzenzug: OLG Naumburg, 5 U 64/06 vom LG Halle, 4 O 158/06 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1.

Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zur Kenntnis genommen und mit guten Gründen - wenngleich entgegen der Ansicht der Beklagten - dahin gewertet, die Fälligkeit und die behauptete Höhe der Hauptforderung seien nicht substantiiert bestritten. Darin liegt kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör.

2.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO zu entscheiden, ob der Anfechtungskläger mittels vorgelegter Vollstreckungsunterlagen, den von ihm zu führenden Nachweis aufgrund von Beweisanzeichen oder eines Anscheinsbeweis erbracht hat (, ZIP 1990, 1420, 1421; v. - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198 f; Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 2 Rn. 27 f). Dies hat das Berufungsgericht mit einzelfallbezogenen Erwägungen aus den vorgelegten Unterlagen und den Angaben der Beklagten im Verhandlungstermin vom abgeleitet; zulassungsrelevante Rechtsfehler zeigt die Beschwerde nicht auf.

3.

Mit einzelfallbezogenen Erwägungen hat das Berufungsgericht den von der Beklagten erhobenen Einwand unzulässiger Rechtsausübung für nicht gerechtfertigt angesehen. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. , aaO S. 1422; v. - IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516, 1518).

4.

Die hinsichtlich der Annahme des Berufungsgerichts, eine objektive Gläubigerbenachteiligung liege vor, geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder Würdigung des Prozessstoffes zu folgen (vgl. BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346).

5.

Indem das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der Regeln über die versehentliche Falschbezeichnung wegen eines fehlenden Anhaltspunkts im Urkundstext ausgeschlossen hat, mag es übersehen haben, dass dieses Erfordernis bei einer versehentlichen Falschbezeichnung nicht gilt (BGHZ 87, 150, 155; , NJW 2002, 1038, 1039; v. - V ZR 174/06, NJW 2008, 1658, 1659 Rn. 13). Dies wäre jedoch ein schlichter Subsumtionsfehler; einen unzutreffenden Obersatz hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Im Übrigen ist das Vorliegen einer versehentlichen Falschbezeichnung - statt einer unentgeltlichen Übertragung sei in Wahrheit ein Kauf gemeint gewesen - im Hinblick auf Ziff. 2 Abs. 1 des Vertragstextes auszuschließen.

6.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fundstelle(n):
SAAAD-22050

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein