Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BGB § 164 Abs. 1; BGB § 164 Abs. 2; VVG § 80
Instanzenzug: OLG Düsseldorf, 4 U 191/05 vom LG Duisburg, 1 O 280/04 vom
Gründe
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
1.
Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf der willkürlich falschen Rechtsanwendung trifft nicht zu. Das Berufungsgericht (VersR 2007, 1126 f. und r+s 2008, 476, nur Leitsatz) hat nicht nur willkürfrei, sondern im Ergebnis auch richtig entschieden.
Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht gehe zwar zutreffend davon aus, dass der Gebäudeverwalter beim Abschluss einer Gebäudeversicherung regelmäßig im Namen des Eigentümers handele. Willkürlich sei jedoch im Weiteren die Annahme, es lägen besondere Umstände vor, die - entgegen der Regel - darauf schließen ließen, die Beklagte habe bei Vertragsschluss im eigenen Namen gehandelt.
a)
Die Übersendung des Versicherungsscheins vom an die von der Beklagten beauftragten Versicherungsmakler D. GmbH und W. ist kein nach dem Vertragsschluss liegender Umstand, sondern erst die Annahmeerklärung der Klägerin. Der ursprüngliche, von der D. GmbH in Form eines vorbereiteten Versicherungsscheins bei der Klägerin eingereichte, auch eine Haftpflichtversicherung umfassende Antrag weist ebenfalls die Beklagte unter deren Anschrift als Versicherungsnehmerin aus, ohne den Eigentümer des versicherten Grundstücks zu nennen. Dieser Antrag wurde zwar nicht angenommen, war aber Grundlage für eine vorläufige Deckungszusage und letztlich für den mit dem Versicherungsschein vom , der den Eigentümer ebenfalls nicht nennt, dokumentierten Vertrag. Da die Beklagte bei Antragstellung und Entgegennahme des Versicherungsscheins durch sach- und rechtskundige Makler vertreten war, durfte die Klägerin annehmen, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag im eigenen Namen abschließen will.
Die nach Vertragsschluss liegenden, für die Beklagte als Versicherungsnehmerin sprechenden Umstände hat das Berufungsgericht mit Recht in seine Würdigung einbezogen. Das nachträgliche Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten ( - NJW-RR 2005, 1323 unter II 2 a m.w.N.).
b)
Abgesehen davon kommt es, anders als das Berufungsgericht meint, nicht darauf an, ob sich nur aus besonderen Umständen ein Handeln der Beklagten im eigenen Namen ergibt. Die vom - NJW-RR 2004, 1017 unter I 2) angenommene Auslegungsregel, die Vergabe von Bauleistungen durch den Hausverwalter werde, soweit sich aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB) nichts anderes ergebe, in der Regel für dessen Auftraggeber, gewöhnlich den Eigentümer, vorgenommen, kann auf den Abschluss von Gebäudeversicherungen nicht ohne weiteres übertragen werden. Bei Bauleistungen ist ein wesentlicher Gesichtspunkt, dass der Hausverwalter an der Vergabe im eigenen Namen kein Interesse hat, weil sie nicht ihm, sondern dem Eigentümer zugute kommen. Bei der Gebäudeversicherung sind die Interessenlage und die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vielfältiger und komplizierter. Schon an der Sachversicherung können neben dem Eigentümer auch andere Personen ein Interesse haben, etwa Mieter (vgl. dazu die Rechtsprechung des Senats zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers, u.a. BGHZ 169, 86 ff.), Pächter oder Dritte wie Hausverwalter, wenn der Eigentümer ihnen die eigenverantwortliche Gefahrverwaltung übertragen hat. Es ist nicht ungewöhnlich, dass solche Personen die Versicherung im eigenen Namen abschließen, dann liegt eine Fremdversicherung vor (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 189/90 - VersR 1991, 1404; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 74 Rdn. 11; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 80 Rdn. 27, 33). Dementsprechend ist im Rahmenvertrag zwischen der Beklagten und der D. GmbH vorgesehen, dass Versicherungsnehmer der von dieser angemeldete Eigentümer oder Verwalter ist. Wird in den Vertrag die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht einbezogen, liegt das unmittelbare eigene Interesse des Gebäudeverwalters an der Versicherung auf der Hand.
Gegen die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats spricht auch, dass es sich bei der Gebäudeversicherung um ein in besonderem Maße von Treu und Glauben bestimmtes Dauerschuldverhältnis handelt, bei dessen Eingehung und Durchführung der Versicherungsnehmer im Interesse des Versicherers Obliegenheiten zu erfüllen hat, die zur Risikoprüfung, der Gefahrverhütung und der ordnungsgemäßen Schadenregulierung erforderlich sind. Bei einer Veräußerung hat der Versicherer zudem nach § 70 Abs. 1 VVG a.F., § 96 Abs. 1 VVG 2008 ein außerordentliches Kündigungsrecht. Der Versicherer hat deshalb ein gesteigertes Interesse an der Person des Versicherungsnehmers. Er kann bei einem von einem Hausverwalter im eigenen Namen gestellten Versicherungsantrag nicht annehmen, dieser sei im Namen eines darin namentlich nicht erwähnten Eigentümers gestellt.
Die Auslegungsgrundsätze zum unternehmensbezogenen Vertreterhandeln (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 284/95 -VersR 1997, 477 unter II 1) führen hier schon deshalb nicht weiter, weil die Beklagte selbst ein Unternehmen in diesem Sinne ist und es demgemäß nur darum geht, ob die Maklerin im Namen der Beklagten - wie im Zweifel nach § 164 Abs. 1, 2 BGB anzunehmen ist - oder im Namen des Eigentümers gehandelt hat.
2.
Rechtsgrundsätzliche Fragen zur ausnahmsweisen Zurechnung von Maklerverhalten zu Lasten des Versicherers stellen sich nicht, weil beide Makler von der Beklagten beauftragt und bevollmächtigt waren.
3.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fundstelle(n):
NJW-RR 2009 S. 1038 Nr. 15
NAAAD-22043
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein