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Erbschaftsteuerreform: Gefahren für Minderheitsgesellschafter
Die Gesellschaftervereinbarung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG
Die Rechtslage ist bekannt und muss nur noch in Erinnerung gerufen werden: Das ein neues Bewertungskonzept für Gewerbebetriebe und Anteile an Kapitalgesellschaften verlangt, das wegen seines Aufbaus auf dem gemeinen Wert im Vergleich zum alten Recht zu wesentlich höheren Steuerwerten führt. Auf der anderen Seite hat das Gericht bei der Besteuerung entsprechender Erwerbe Verschonungsregeln zugelassen, die diesen Anstieg kompensieren können. Der Gesetzgeber des ErbStRG hat den ihm solchermaßen eingeräumten Spielraum genutzt und ein System von Verschonungs- und Begünstigungsregeln geschaffen, das im Ergebnis zu einer Entlastung der Erwerbe von Betriebs- und Anteilsvermögen führt.
I. Gesellschaftervereinbarung
Eine dieser Begünstigungsregelungen ist § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG. Danach ist bei Erwerben von Todes wegen oder bei Schenkungen unter Lebenden die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in der EU oder dem EWR begünstigt, wenn zum Zeitpunkt der Steuerentstehung der Erblasser/Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft unm...