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Rechtsschutzgewährende Auslegung von Rechtsbehelfen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB MAAAD-21281 Obwohl § 357 Abs. 1 Satz 4 AO für das Einspruchsverfahren bestimmt, dass eine unrichtige Bezeichnung des Einspruchs unschädlich ist, und trotz der Verpflichtung der Finanzbehörde nach § 89 Abs. 1 AO, bei aus Unkenntnis oder versehentlich unrichtig gestellten Anträgen die Stellung des richtigen Antrags anzuregen, nimmt die Finanzbehörde oftmals bei der Auslegung von Anträgen und Rechtsbehelfen einen streng formalen Standpunkt ein und lehnt dann eine materiell-rechtliche Überprüfung des eigentlichen Begehrens ab. Dem kann aber in vielen Fällen mit einer rechtsschutzgewährenden Auslegung, die grundgesetzlich in Art. 19 Abs. 4 GG verankert ist und die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfG, BFH) auch immer wieder herangezogen wird, wirksam begegnet werden.
Kernaussagen der rechtsschutzgewährenden Auslegung
[i]Keine übermäßig strenge Handhabung von VerfahrensvorschriftenNach dieser Rechtsprechung ist es Behörden und Gerichten verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen. Sind verfahrensrechtliche Erklärungen nicht eindeutig und unmissverständlich, dann ist grundsätzlich eine Auslegung analog den für Willenserklärungen geltenden Vorschrifte...