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AG Krefeld 19.01.2009 14 C 38/08, NWB 22/2009 S. 1650

Wohnungseigentumsrecht | Verteilung von Rechtsberatungskosten

Die Kosten einer außergerichtlichen Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt gehören zu den Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung (§ 16 Abs. 2 WEG). Dies gilt auch dann, wenn sich die Rechtsberatung auf das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers und dessen Kostentragungspflicht bezieht oder durch das Verhalten nur eines Eigentümers veranlasst worden ist. Auch die Kosten einer daraufhin anberaumten außerordentlichen Eigentümerversammlung trägt die Wohnungseigentümergemeinschaft.

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