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Kraftfahrzeugsteuer | „Katastrophen-Einsatzwagen” gemeinnütziger Organisationen nicht automatisch befreit
Mit Urteil zur Kraftfahrzeugsteuer v. 24. 4. 2009 hat das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob bzw. unter welchen Umständen „Katastrophen-Einsatzwagen” gemeinnütziger Organisationen von der Kfz -Steuer befreit sein können. – Im Streitfall hatte der Kläger, ein Ortsverein einer bundesweit tätigen gemeinnützigen Organisation, im Jahre 2007 einen VW-Transporter zum Straßenverkehr zugelassen. Das Fahrzeug ist u. a. zur Nutzung von neun Personen vorgesehen und verfügt über ein blaues Blinklicht auf dem Wagendach. Auf dem Fahrzeug sind die Schriftzüge der gemeinnützigen Organisation angebracht, auf den Seitentüren zusätzlich der Schriftzug „Notfallvorsorge”. Anstelle der mittleren Sitzbank befindet sich ein Tisch, der an der Seitenwand verschraubt und am Wagenboden verkeilt ist....