BAG Urteil v. - 5 AZR 547/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BAT § 37; BAT § 71

Instanzenzug: LAG Berlin-Brandenburg, 3 Sa 2334/07 vom ArbG Berlin, 60 Ca 5216/07 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Krankenbezügen.

Der Kläger ist seit Dezember 1992 beim beklagten Land tätig. In den Arbeitsverträgen vom und wurde auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (im Folgenden: BAT) Bezug genommen. Ab dem wurde der Kläger auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom als Arbeiter beschäftigt. Gem. § 2 dieses Arbeitsvertrags bestimmte sich das Beschäftigungsverhältnis nunmehr nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter. Seit dem wird der Kläger wiederum als Angestellter beschäftigt. Gem. § 1 des Arbeitsvertrags vom liegt eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht vor, es soll "mit anderen Ansprüchen" weiterbestehen. Die Parteien haben wiederum die Regelungen des BAT in Bezug genommen.

Anlässlich einer im Februar 2007 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit hat der Kläger die Auffassung vertreten, er könne Krankenvergütung für 26 Wochen beanspruchen, denn sein Arbeitsverhältnis sei durch den mit dem Arbeitsvertrag vom verbundenen Statuswechsel nicht unterbrochen worden.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn bis zum Ablauf der 26. Woche, gerechnet ab dem für die Dauer der Maßnahme einer medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge gem. § 71 Abs. 2 BAT unter Zugrundelegung der Vergütung nach VergGr. VIb BAT zu zahlen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Gründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

I. Es kann dahinstehen, ob ein Feststellungsinteresse des Klägers nach § 256 ZPO vorliegt, denn dieses ist Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil ( - Rn. 13 mwN, EzA BGB 2002 § 305c Nr. 15).

II. Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, dem Kläger Krankenbezüge bis zur Dauer von 26 Wochen zu zahlen.

1. Das Arbeitsverhältnis des Klägers richtet sich kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Vertrag vom nach dem BAT. Danach hat der Kläger gem. § 37 Abs. 1 und 2 BAT Anspruch auf Krankenbezüge für die Dauer von sechs Wochen.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Krankenbezüge für 26 Wochen gem. § 71 BAT.

Diese Norm lautet:

"Abschnitt XV. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 71 Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen

Für die Angestellten, die am in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt anstelle des § 37 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:

(1) ...

(2) Krankenbezüge werden bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt. Unbeschadet des Satzes 1 werden sie nach einer Dienstzeit (§ 20) von mindestens

zwei Jahren bis zum Ende der 9. Woche,

drei Jahren bis zum Ende der 12. Woche,

fünf Jahren bis zum Ende der 15. Woche,

acht Jahren bis zum Ende der 18. Woche,

10 Jahren bis zum Ende der 26. Woche,

seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

..."

§ 71 Abs. 1 BAT ist nach Sinn und Zweck der Norm dahingehend auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis seit dem ununterbrochen als BAT-Arbeitsverhältnis fortbestanden haben muss.

Bis zum hatten BAT-Angestellte - jeweils abhängig von ihrer Dienstzeit - Anspruch auf Krankenvergütung bis zur Dauer von 26 Wochen (§ 37 BAT). Für Arbeiter galt nach dem Tarifrecht die gesetzliche Dauer der Entgeltfortzahlung von sechs Wochen. Diese Regelung wurde durch den 69. Änderungstarifvertrag zum BAT vom mit Wirkung zum neu gefasst und sieht nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung anstelle verlängerter Zahlung von Krankenbezügen nur noch einen Krankengeldzuschuss vor. Die frühere Regelung wurde mit § 71 BAT lediglich für die Angestellten beibehalten, deren Angestelltenverhältnis bereits zum bestanden hatte. § 71 BAT dient als Übergangsregelung allein der Aufrechterhaltung des vor dem Inkrafttreten des 69. Änderungstarifvertrags zum BAT erreichten Rechts- und Besitzstands. Diese Regelung sollte nur für eine begrenzte Zeit, nämlich für den Zeitraum zwischen einem alten abzulösenden und einem neuen einzuführenden Rechtszustand Geltung beanspruchen und verhindern, dass in der Vergangenheit für einen klar abgegrenzten Personenkreis begründete Ansprüche durch neue Regelungen unmittelbar und ersatzlos wegfallen (vgl. Senat - 5 AZR 196/07 - zu B II 1c, e bb der Gründe zum vergleichbaren § 28 Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG, EEK 3314; - zu II 2 a, b der Gründe, BAGE 111, 30). Eine entsprechende Beschränkung verletzt nicht den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (vgl. Senat - 5 AZR 196/07 - zu B II 2 der Gründe, EEK 3314).

Die Übergangsregelung gilt nur so lange, wie der Rechtszustand fortbesteht. Wird ein Arbeitsverhältnis (insbesondere aufgrund einvernehmlicher Regelung) zwischenzeitlich nicht mehr vom persönlichen Geltungsbereich des BAT erfasst, endet die Anwendbarkeit des BAT und damit auch des § 71 BAT im Arbeitsverhältnis. Durch den später abgeschlossen Arbeitsvertrag wird zwar die Anwendbarkeit des BAT neu begründet, die Anwendbarkeit des § 71 BAT lebt aber ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung nicht wieder auf. Hiergegen spricht auch nicht § 71 Abs. 2 BAT, der seinerseits auf § 20 BAT verweist. § 71 Abs. 2 BAT normiert lediglich die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Dauer der Krankengeldbezüge, nicht dagegen die Voraussetzungen der Besitzstandsregelung dem Grunde nach.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers begann zwar vor dem , zu diesem Stichtag war er auch als Angestellter beschäftigt, nach dem zweimaligen Statuswechsel in den Jahren 1998/1999 bestand dieses BAT-Arbeitsverhältnis aber nach dem iSd. § 71 Abs. 1 BAT nicht mehr fort. Der Kläger war aus der Übergangsregelung ausgeschieden. Sein Neueintritt in den Angestelltenstatus führte die Anwendbarkeit des § 71 BAT nicht mehr herbei.

3. Abweichendes haben die Parteien vertraglich nicht geregelt. Jedenfalls hat das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen nicht getroffen, vielmehr hat es angenommen, der Kläger habe bereits anlässlich des Änderungsvertrags vom erkennen können, dass sein Arbeitsverhältnis nicht mehr der Übergangsregelung des § 71 BAT unterfalle. Diese Würdigung des Arbeitsvertrags der Parteien ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
YAAAD-21666

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein