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Bayerisches Landesamt für Steuern 04.05.2009 S 2255.1.1-3/2 St 32/St 33, IWB 10/2009 S. 1400

Einkommensteuer | Rentenbesteuerung; steuerfreier Teil der Rente bei Renten in ausländischer Währung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) Sätze 6 und 7 EStG)

Zur Frage, ob Wechselkursschwankungen bei Renten in ausländischer Währung zu einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente führen, mit der Folge einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente, hat das BMF aufgrund einer Einzelanfrage in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung vertreten:

„…Ergibt sich aufgrund von Änderungen eines Wechselkurses ein höherer oder niedrigerer Rentenbruttobetrag in Euro, obgleich sich die Höhe der Rente in der ursprünglichen Währung nicht geändert hat, hat dies bei der Besteuerung der Rente zur Folge, dass der steuerfreie Teil der Rente unter Berücksichtigung des maßgebenden Besteuerungsanteils neu berechnet wird (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 6 EStG).

Eine Rentenanpassung im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 7 EStG, die nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente führt ...

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