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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 7 V 7278/08 EFG 2009 S. 1166 Nr. 14

Gesetze: UStG 2005 § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4UStG 2005 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStR 2005 Abschn. 182 Abs. 10 S. 3 UStG 2005Abschn. 182 Abs. 10 S. 3 FGO§ 69 Abs. 3 S. 1 FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Empfänger von Bauleistungen als Schuldner der Umsatzsteuer

Nachhaltiges Erbringen von Bauleistungen durch den Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr

Leitsatz

1. Sowohl die Erstellung eines Bauwerks als auch die Sanierung eines bestehenden Objekts stellen dem Grunde nach gemäß § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG abführungspflichtige Leistungen dar.

2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob für die Frage, ob der Leistungsempfänger i. S. d. Abschn. 185a Abs. 10 Satz 3 UStR im vorangegangenen Kalenderjahr selbst nachhaltig Bauleistungen erbracht hat, auf die faktische Ausführung von Bauleistungen, oder aber auf die Entstehung der Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG durch das Ausführen der Bauleistung (also bei Generalunternehmerleistungen erst mit Abnahme und ggfs. Übergabe des Werks) abzustellen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1068 Nr. 17
EFG 2009 S. 1166 Nr. 14
AAAAD-21580

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 23.03.2009 - 7 V 7278/08

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