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SenFin Bremen - S 2447 - 2146 - 11-4

Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer; Verteilung der pauschalen Kirchensteuer

1) Verteilung der im vereinfachten Verfahren ermittelten Kirchensteuer (KZ 47 der LSt-Anmeldung)

Nach Tz. 1. des Erlasses vom hat der Arbeitgeber die im vereinfachten Verfahren ermittelte Kirchensteuer unter Kennzahl 47 der Lohnsteueranmeldung gesondert anzugeben. Die Aufteilung der Kirchensteuer auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften (evangelisch und katholisch) wird von der Finanzverwaltung übernommen.

Die im Land Bremen steuererhebenden Religionsgemeinschaften haben sich auf eine Neuregelung des bisher geltenden Aufteilungsschlüssels ab dem verständigt. Danach ist die pauschale Kirchensteuer wie folgt aufzuteilen:

  • für Arbeitgeber, deren lohnsteuerliche Betriebsstätte sich in der Stadt Bremen befindet:

    72 v.H. als evangelische Kirchensteuer (wie bisher – ab )

    28 v.H. als katholische Kirchensteuer (wie bisher – ab )

  • für Arbeitgeber, deren lohnsteuerliche Betriebsstätte sich in der Stadt Bremerhaven befindet:

    80 v.H. als evangelische Kirchensteuer (bisher 90 v.H.)

    20 v.H. als katholische Kirchensteuer (bisher 10. v.H.)

Es wird gebeten, sicher zu stellen, dass die kassentechnische Aufteilung für nach dem endende Lohnzahlungszeiträume nach den vor bezeichneten Regeln erfolgt.

2) Verteilung der vom Bundeszentralamt für Steuern überwiesenen Kirchensteuer aus sogen. Minijobs Die vom Bundeszentralamt für Steuern in einer Summe überwiesene

Kirchensteuer aus sogen. Minijobs ist von der Landeshauptkasse wie folgt aufzuteilen:

72 v.H. als evangelische Kirchensteuer (bisher 80 v.H.)

28 v.H. als katholische Kirchensteuer (bisher 20 v.H.).

Diese Regelung ist für die Beträge anzuwenden, die für Zeiträume ab eingehen.

SenFin Bremen v. - S 2447 - 2146 - 11-4

Fundstelle(n):
TAAAD-21552