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Track 09 | Pflege-Pauschbetrag: Aufteilung bei mehreren Pflegepersonen
Beteiligen sich mehrere Personen an der Pflege einer hilflosen Person, ist der Pflege-Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 6 EStG nach der Zahl der Pflegepersonen aufzuteilen, welche die hilflose Person in ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen tatsächlich persönlich gepflegt haben. Eine einvernehmliche andere Aufteilung zwischen den Pflegepersonen als die nach Köpfen kommt nicht in Betracht.
Als Nächstes möchten wir Sie auf eine aktuelle Entscheidung des BFH zum Pflege-Pauschbetrag aufmerksam machen.
Mandanten, die einen pflegebedürftigen Angehörigen in dessen Wohnung oder in ihrer eigenen Wohnung betreuen, haben die Wahl: Sie können entweder ihre Aufwendungen gegen Nachweis als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art absetzen. Dann ist die zumutbare Belastung zu berücksichtigen. Oder aber sie machen pauschal den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 € geltend.
Häufig kommt es vor, dass mehrere Personen gemeinsam einen Angehörigen pflegen. Entweder gleichzeitig oder nacheinander. Dann muss der Pflege-Pauschbetrag aufgeteilt werden. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Pauschbetrag entsprechend der Zahl der Pflegepersonen aufzuteilen. Bei zwei ...