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Track 02 | Erbschaftsteuer: Wahl zwischen altem und neuem Recht nur noch bis zum 30.06.2009
Bei Erbfällen aus den Jahren 2007 und 2008 kann der Erbe zwischen altem und neuem Recht wählen. Ein gleichlautender Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder regelt hierzu Einzelheiten. Wichtig ist, dass bei Anträgen auf die rückwirkende Anwendung des neuen Erbschaftsteuerrechts eine Frist zum 30. Juni 2009 zu beachten ist.
Die Obersten Finanzbehörden der Länder stellen in einem bundeseinheitlichen Erlass klar: Eigentlich ist das neue Erbschaftsteuerrecht erst ab 2009 anzuwenden. Bei Erbfällen aus den Jahren 2007 und 2008 kann der Erbe jedoch wählen: Zwischen altem und neuem Recht.
Eine Besonderheit gilt hinsichtlich der Höhe der persönlichen Freibeträge: Diese richten sich in jedem Fall nach altem Recht. Dennoch gibt es eine Reihe von Fällen, in denen die Option zum neuen Recht zu einer Steuerersparnis führt. Zum Beispiel, wenn Anspruch auf die neuen Verschonungsregeln besteht.
Entscheidet sich der Erbe für das neue Recht, sind alle im Rahmen der Erbschaftsteuerreform geänderten oder neu eingeführten sachlichen Steuerbefreiungen zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die neuen Bewertungsregelungen, insbesondere für Grundbesitz, Betriebs...