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Track 09 | Promotionsberatung: Abgrenzung gewerblicher Einkünfte von Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit
Ein Promotionsberater, der Akademiker auf die Erlangung des Doktor-Titels vorbereitet (Begabungsanalyse, Finden eines Doktorvaters sowie eines Dissertationsthemas), erfüllt noch nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer eigenen wissenschaftlichen Tätigkeit. Es handelt sich nur um eine wissenschaftsbegleitende Tätigkeit. Die Tätigkeit ist gewerblich und der Promotionsberater damit gewerbesteuerpflichtig.
Die Abgrenzung gewerblicher Einkünfte von Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeitist ein Dauerbrenner in der Steuerrechtsprechung. Im Allgemeinen werden bei der freiberuflichen Tätigkeit vorwiegend das geistige Vermögen sowie die persönliche Arbeitskraft eingesetzt. Bei der gewerblichen Tätigkeit stehen dagegen der Kapitaleinsatz und die kaufmännische Tätigkeit im Vordergrund. Das reicht zur Abgrenzung aber nicht aus. Es muss im Einzelfall immer auf die Art der ausgeübten Tätigkeit abgestellt werden. Der BFH hatte jetzt über folgenden Fall zu entscheiden:
Der Kläger, der nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre selbst promoviert hatte, betrieb ein Unternehmen mit mehreren als freie Mitarbeiter tätigen Wissenschaftlern. Unternehm...