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Höhere Hürden für Steuerberaterhaftung
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Beraters für die Entscheidung des Mandanten
Steuerberater haften nicht in jedem Fall für eine Falschberatung, so der BGH in seiner jüngsten Entscheidung v. - IX ZR 6/06 NWB IAAAD-17922. Selbst wenn der Steuerberater bei der steuerlichen Beratung eines Immobilienverkaufs nicht auf die steuerrechtlichen Folgen umfassend hingewiesen hat, kommt eine Haftung wegen Falschberatung nur dann in Betracht, wenn der Mandant das Gericht davon überzeugt, dass er sich bei richtiger Beratung anders verhalten hätte. Bei komplexen Geschäften wie Immobilienangelegenheiten können nämlich neben den steuerrechtlichen Folgen auch andere Gründe (z. B. attraktive Preisangebote, Veräußerung von schwer zu veräußernden Objekten, Nutzung von bestehenden Verlusten) ursächlich für den (steuerrechtlich nachteiligen) Verkauf sein. Ist wegen nicht steuerrechtlicher Gründe nicht auszuschließen, dass der Verkauf trotz steuerlicher Ungünstigkeit erfolgt wäre, soll der Steuerberater nach der Ansicht des BGH für eine Falschberatung nicht haftbar sein (in diesem Fall fehlt die sog. haftungsausfüllende Kausalität).
I. Sachverhaltsdarstellung
[i]Grundstücksveräußerung unter Wegfall der SteuerbegünstigungEin Steuerberater wurde von seiner Mandantin auf Schadensersatz wegen eines Beratungsfehlers in Anspruc...