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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 03 | Umsatzsteuer: Vorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben

Umsatzsteuervorauszahlungen sind nach einem BFH-Urteil regelmäßig wiederkehrende Ausgaben im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG. Sie sind daher auch dann in dem Kalenderjahr als Betriebsausgabe oder Werbungskosten zu erfassen, in dem sie entstanden sind, sofern sie innerhalb von zehn Tagen nach Beendigung dieses Kalenderjahres entrichtet wurden. Diese Grundsätze gelten für Umsatzsteuererstattungen entsprechend. Ein BMF-Schreiben enthält eine Übergangsregelung.

Um die einkommensteuerliche Behandlung von Umsatzsteuervorauszahlungen geht es in unserem nächsten Beitrag. Sie werden sich erinnern: Der BFH hatte vor anderthalb Jahren entschieden: Umsatzsteuervorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG.

Wie Sie wissen, gilt diese Vorschrift für alle Überschuss-Einkunftsarten und für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, also die Einnahmenüberschussrechnung. Nach § 11 EStG sind Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Es kommt also nicht auf das Rechnungsdatum an, sondern auf den Zeitpunkt, an dem eine Rechnung beglichen wurde. Entscheidend ist bei Einnahmen der Zufluss und bei Ausgaben der Abfluss des Gelde...

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