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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 10 | Arbeitslohn: Übernahme von Geldbußen und Geldauflagen durch den Arbeitgeber

Übernimmt der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer verhängte Bußgelder oder strafrechtliche Geldauflagen, ist darin Arbeitslohn zu sehen, wenn der Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse handelt. Dies hat der BFH in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.

Seine bisherige Rechtsprechung bestätigt hat der BFH auch im nächsten Urteil. Es geht um Bußgelder und strafrechtliche Geldauflagen, die gegen einen Arbeitnehmer verhängt werden. Übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung, ist darin Arbeitslohn zu sehen, wenn der Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse handelt. Die entscheidende Frage ist: Wann ist das der Fall? Wann überwiegt das eigenbetriebliche Interesse?

Der BFH sieht das so: Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt nur vor, wenn nach einer Gesamtwürdigung der Begleitumstände der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. Zudem muss ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme der Geldbuße oder der Geldauflage durch den Arbeitgeber überlagert werden.

Im entschiedenen Fall war der Geschäftsführer einer GmbH in...

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