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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 05 | Auslandsverluste: Einschränkung des Verlustausgleichs nach § 2a EStG nur noch in Drittstaatenfällen

§ 2a Abs. 1 EStG soll durch das Jahressteuergesetz 2009 europarechtskonform ausgestaltet werden. Die Einschränkung des Verlustausgleichs soll zukünftig nur noch auf Tatbestände mit Drittstaatenbezug anzuwenden sein. Ein aktuelles BMF-Schreiben nimmt die Neuregelung für alle offenen Fälle vorweg,

Wichtig für Mandanten mit Verlusten aus Einkünften im Ausland ist ein BMF-Schreiben zur Beschränkung des Verlustausgleichs und des Verlustabzugs nach § 2a EstG. Die Finanzverwaltung nimmt damit für alle offenen Fälle die geplante gesetzliche Neuregelung des § 2a EStG im Jahressteuergesetz 2009 vorweg.

Nach der aktuellen Fassung des § 2a EStG dürfen die meisten ausländische Verluste nur eingeschränkt ausgeglichen werden. Lediglich für eine aktive gewerbliche Tätigkeit sieht das Gesetz eine Ausnahme vor. Eine Verrechnung sonstiger Verluste ist nur möglich mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben ausländischen Staat. Nicht ausgeglichene Verluste werden gesondert festgestellt. Sie können in Folgejahren verrechnet werden. Allerdings auch dann nur mit positiven Einkünften derselben Art aus demselben ausländischen Staat.

Der Europäische Gerichtshof hat in 2006 un...

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