VAG (bis 2016) § 9
IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit [1]
§ 9 Satzungsinhalt [2]
Die Satzung eines Versicherungsunternehmens soll die einzelnen Versicherungszweige, auf die sich der Geschäftsbetrieb erstreckt, und die Grundsätze für die Vermögensanlage festsetzen; sie soll auch bestimmen, ob das Versicherungsgeschäft nur unmittelbar oder zugleich auch mittelbar (durch Rückversicherung) betrieben werden soll.
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IAAAD-21200