VAG (bis 2016) § 80b

IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen

3. Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern [1]

§ 80b Übergangsregelung [2]

1Bis zum dürfen Versicherungsunternehmen auch mit Versicherungsvermittlern im Sinne des § 156 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zusammenarbeiten, wenn der Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung nachweisen kann oder im Falle des § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung das oder die Versicherungsunternehmen, für das oder die er ausschließlich tätig wird, die uneingeschränkte Haftung übernommen hat. 2Dies hat das Versicherungsunternehmen zu überprüfen.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3232).

2Anm. d. Red.: § 80b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3232).