VAG (bis 2016) § 73
IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
2. Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen [1]
§ 73 Treuhänder-Bestätigung [2]
Der Treuhänder hat, ohne dass diese Pflicht die Verantwortlichkeit der zur Vertretung des Unternehmens berufenen Stellen berührt, unter der Bilanz zu bestätigen, dass das Sicherungsvermögen vorschriftsmäßig angelegt und aufbewahrt ist.
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IAAAD-21200