VAG (bis 2016) § 70
IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
2. Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen [1]
§ 70 Treuhänder für das Sicherungsvermögen [2]
1Zur Überwachung des Sicherungsvermögens sind ein Treuhänder und ein Stellvertreter für ihn zu bestellen. 2Für einen kleineren Verein (§ 53) gilt dies nur, wenn es die Aufsichtsbehörde anordnet.
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IAAAD-21200