VAG (bis 2016) § 66

IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen

2. Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen [1]

§ 66 Sicherungsvermögen [2]

(1)  1Der Vorstand des Unternehmens hat schon im Laufe des Geschäftsjahrs Beträge in solcher Höhe dem Sicherungsvermögen zuzuführen und vorschriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraussichtlichen Anwachsen des Mindestumfangs nach Absatz 1a entspricht. 2Die Aufsichtsbehörde kann hierüber nähere Anordnung treffen.

(1a)  1Der Umfang des Sicherungsvermögens muss mindestens der Summe aus den Bilanzwerten

  1. der Beitragsüberträge,

  2. der Deckungsrückstellung,

  3. der Rückstellung

    1. für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und Rückkäufe,

    2. für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung,

    3. für unverbrauchte Beiträge aus ruhenden Versicherungsverträgen,

  4. der Teile der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, die auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Überschussanteile entfallen,

  5. der Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern sowie

  6. der als Prämie eingenommenen Beträge, die ein Versicherungsunternehmen zu erstatten hat, wenn ein Versicherungsvertrag oder ein in § 1 Abs. 4 genanntes Geschäft nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde,

entsprechen. 2Bilanzwerte im Sinne des Satzes 1 sind die Bruttobeträge für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft vor Abzug der Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft.

(2) Erreicht das Sicherungsvermögen nicht den Mindestumfang nach Absatz 1a, hat der Vorstand den fehlenden Betrag unverzüglich dem Sicherungsvermögen zuzuführen.

(3)  1Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass dem Sicherungsvermögen über den Mindestumfang nach Absatz 1a hinaus Beträge zugeführt werden, wenn dies zur Wahrung der Belange der Versicherten geboten erscheint. 2Eine Zuführung kann insbesondere unter Berücksichtigung der niedrigeren Zeitwerte der Vermögensgegenstände des Sicherungsvermögens geboten sein.

(3a)  1Unbelastete Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind für das Sicherungsvermögen mit ihrem Bilanzwert anzusetzen. 2Ist der Bilanzwert höher als der Verkehrswert, so ist der Verkehrswert anzusetzen. 3Die Aufsichtsbehörde kann eine angemessene Erhöhung des Wertansatzes zulassen, wenn und soweit durch Sachverständigengutachten nachgewiesen ist, dass der Verkehrswert den Bilanzwert um mindestens 100 Prozent überschreitet. 4Für belastete Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte setzt die Aufsichtsbehörde den Wert im Einzelfall fest.

(3b)  1Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Liquidität des Versicherungsunternehmens und zur Wahrung der Belange der Versicherten für den in § 55a Abs. 1 Nr. 1 für Zwecke der internen Rechnungslegung näher bezeichneten Inhalt des Jahresabschlusses des Versicherungsunternehmens durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Zuordnung der Kapitalanlagen im Sinne des § 341b Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zum Anlage- oder Umlaufvermögen treffen und hierzu die Vorlage einer nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgestellten Liquiditätsrechnung verlangen. 2Soweit dies für Zwecke der Versicherungsaufsicht erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ergänzende Angaben zur Liquiditätsrechnung verlangt werden. 3Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 4Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. 5Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassen; sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(4) Die Zuführung zum Sicherungsvermögen darf nur so weit unterbleiben, wie im Ausland zugunsten bestimmter Versicherungen eine besondere Sicherheit aus den eingenommenen Versicherungsentgelten gestellt werden muss.

(5)  1Das Sicherungsvermögen ist gesondert von jedem anderen Vermögen zu verwalten und im Gebiet der Mitglied- oder Vertragsstaaten aufzubewahren. 2Die Art der Aufbewahrung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 3Sie kann genehmigen, dass die Werte des Sicherungsvermögens an einem anderen Orte aufbewahrt werden.

(6)  1Die Bestände des Sicherungsvermögens sind in ein Vermögensverzeichnis einzeln einzutragen. 2Die Vorschriften über das Sicherungsvermögen gelten für alle Vermögensgegenstände, die im Vermögensverzeichnis eingetragen sind. 3Ansprüche auf Nutzungen, die die zum Sicherungsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände gewähren, gehören auch ohne Eintragung in das Vermögensverzeichnis zum Sicherungsvermögen. 4Forderungen aus Vorauszahlungen oder Darlehen auf die eigenen Versicherungsscheine des Unternehmens, soweit sie zu den Beständen des Sicherungsvermögens gehören, brauchen nur in einer Gesamtsumme nachgewiesen zu werden. 5Bei Forderungen, die durch eine Grundstücksbelastung gesichert und in Teilbeträgen zurückzuzahlen sind, ist das Vermögensverzeichnis nach näherer Bestimmung der Aufsichtsbehörde zu berichtigen; dasselbe gilt für Grundstücksbelastungen, die keine persönliche Forderung sichern. 6Am Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ist der Aufsichtsbehörde eine Abschrift der in dessen Laufe vorgenommenen Eintragungen vorzulegen; der Vorstand hat die Richtigkeit der Abschrift zu bescheinigen. 7Die Aufsichtsbehörde hat die Abschrift aufzubewahren.

(6a)  1Die Anteile der Rückversicherer sowie die Anteile der zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG an den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäftes gehören auch ohne Eintragung in das Vermögensverzeichnis zum Sicherungsvermögen. 2Für Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat gilt dies nur dann, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland entsprechend den Anforderungen des § 121g zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Lebensversicherung, die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr nach § 11d, die Krankenversicherung der in § 12 genannten Art und die private Pflegepflichtversicherung nach § 12f nur für die Beitragsüberträge nach § 341e Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs und die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle nach § 341g des Handelsgesetzbuchs.

(7)  1Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können selbständige Abteilungen des Sicherungsvermögens gebildet werden. 2Was für das Sicherungsvermögen und die Ansprüche daran vorgeschrieben ist, gilt dann entsprechend für jede selbständige Abteilung.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2478).

2Anm. d. Red.: § 66 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1474).