IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
1b. Besondere Pflichten von Unternehmen [1]
§ 64c Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 [2]
(1) Sektoral zuständige Behörde im Sinne des Artikels 25a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Ratingagenturen (ABl L 302 vom , S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl L 146 vom , S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 einbezogenen Unternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, ist die nach diesem Gesetz zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unternehmen haben die Pflichten einzuhalten, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung ergeben.
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IAAAD-21200