VAG (bis 2016) § 53b

III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 53b Verzicht auf Gründungsstock bei kleineren Vereinen; Verlustrücklage [1]

1Die Aufsichtsbehörde kann kleineren Vereinen bis zum Ablauf des , die die Lebensversicherung betreiben wollen, gestatten, dass die Bildung eines Gründungsstocks unterbleibt, wenn nach der Eigenart der Geschäfte oder durch besondere Einrichtungen eine andere Sicherheit gegeben ist. 2Aus den gleichen Gründen kann sie bis zu diesem Zeitpunkt gestatten, dass keine Verlustrücklage gebildet wird.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 53b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).