VAG (bis 2016) § 48

III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 48 Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung [1]

(1)  1Der Gründungsstock darf erst getilgt werden, wenn die Ansprüche sämtlicher anderen Gläubiger, namentlich die der Mitglieder aus Versicherungsverhältnissen befriedigt sind oder Sicherheit geleistet ist. 2Für die Tilgung dürfen keine Nachschüsse oder Umlagen erhoben werden.

(2)  1Das nach der Berichtigung der Schulden verbleibende Vereinsvermögen wird an die Mitglieder verteilt, die zur Zeit der Auflösung vorhanden waren. 2Es wird nach demselben Maßstab verteilt, nach dem der Überschuss verteilt worden ist.

(3) Über die Verteilung des Vermögens kann die Satzung etwas anderes bestimmen; die Bestimmung anderer Anfallberechtigter kann sie der obersten Vertretung übertragen.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 48 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).