III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 42 Auflösung [1]
Der Verein wird aufgelöst:
durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
durch Beschluss der obersten Vertretung;
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins;
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
Fundstelle(n):
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IAAAD-21200
1Anm. d. Red.: § 42 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).