VAG (bis 2016) § 42
III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 42 Auflösung [1]
Der Verein wird aufgelöst:
- durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit; 
- durch Beschluss der obersten Vertretung; 
- durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins; 
- mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. 
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  IAAAD-21200
1Anm. d. Red.: § 42 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).