VAG (bis 2016) § 37
III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 37 Verlustrücklage [1]
Die Satzung hat zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und welchen Mindestbetrag die Rücklage erreichen muss.
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IAAAD-21200
1Anm. d. Red.: § 37 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).