III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 30 Anmeldung zum Handelsregister [1]
(1) 1Sämtliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder haben den Verein bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat, zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. 2In der Anmeldung ist anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat jede Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 15) dem Registergericht mitzuteilen.
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IAAAD-21200
1Anm. d. Red.: § 30 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).