VAG (bis 2016) § 25

III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 25 Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder [1]

(1)  1Zu den Nachschüssen oder Umlagen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahrs ausgeschiedenen oder eingetretenen Mitglieder beizutragen. 2Ihre Beitragspflicht bemisst sich danach, wie lange sie in dem Geschäftsjahr dem Verein angehört haben.

(2) Bemisst sich der Nachschuss- oder Umlagebetrag eines Mitglieds nach dem im Voraus erhobenen Beitrag oder der Versicherungssumme, so ist, wenn während des Geschäftsjahrs der Beitrag oder die Versicherungssumme herauf- oder herabgesetzt worden ist, der höhere Betrag bei der Berechnung zugrunde zu legen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).