VAG (bis 2016) § 2
I. Einleitende Vorschriften
§ 2 Feststellung der Aufsichtspflicht [1]
1Ob ein Unternehmen nach § 1 der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde; die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. 2Eine vor dem ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.
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IAAAD-21200
1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).