VAG (bis 2016) § 155
XI. Schlussvorschriften [1]
§ 155 Nachträgliche Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten [2]
1Soweit die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb schon erteilt ist, sind Schadenregulierungsbeauftragte nach § 7b bis zum zu benennen. 2§ 13d Nr. 9 und § 144 Abs. 1a Nr. 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.
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IAAAD-21200