VAG (bis 2016) § 152
XI. Schlussvorschriften [1]
§ 152 Statistische Angaben öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen [2]
Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, haben der Bundesanstalt auf Anforderung die gleichen statistischen Angaben über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen wie Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen.
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IAAAD-21200