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VAG (bis 2016) § 150

X. Zuständigkeit [1]

§ 150 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden [2]

1Die Bundesanstalt und die aufsichtsführenden Landesbehörden sind verpflichtet, ihre Rechts- und Verwaltungsgrundsätze sich gegenseitig mitzuteilen. 2Dies gilt auch für die Grundsätze, welche die Landesbehörden bei der Beaufsichtigung der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen aufstellen.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2546).

2Anm. d. Red.: § 150 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2546).

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