VAG (bis 2016) § 150
X. Zuständigkeit [1]
§ 150 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden [2]
1Die Bundesanstalt und die aufsichtsführenden Landesbehörden sind verpflichtet, ihre Rechts- und Verwaltungsgrundsätze sich gegenseitig mitzuteilen. 2Dies gilt auch für die Grundsätze, welche die Landesbehörden bei der Beaufsichtigung der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen aufstellen.
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IAAAD-21200