VAG (bis 2016) § 15
III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 15 Rechtsfähigkeit [1]
Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will, wird dadurch rechtsfähig, dass ihm die Aufsichtsbehörde erlaubt, als „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“ Geschäfte zu betreiben.
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IAAAD-21200
1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).