VAG (bis 2016) § 14a
IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit [1]
2. Krankenversicherung [2]
§ 14a Umwandlung [3]
1Jede Umwandlung eines Versicherungsunternehmens nach den §§ 1, 122a des Umwandlungsgesetzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. 3Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn die Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind.
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IAAAD-21200