IX. Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 137 Straftaten eines Prüfers [1]
(1) Wer als Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
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IAAAD-21200
1Anm. d. Red.: § 137 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).