VIIa. Rückversicherungsaufsicht [1]
§ 121j Bestandsschutz [2]
(1) 1Für Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, dieses Geschäft bereits vor dem ausgeübt haben und als Rückversicherungsunternehmen bei der Aufsichtsbehörde registriert sind, gilt die Erlaubnis nach § 119 Abs. 1 im Umfang des bisherigen Geschäftsbetriebs als erteilt. 2Sie unterliegen jedoch ohne Einschränkung der laufenden Aufsicht.
(2) Für Unternehmen im Sinne des § 111g Abs. 1 Nr. 13 gelten die §§ 120, 121a, 121b, 121c, 121d und 121f.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAD-21200