VAG (bis 2016) § 121j

VIIa. Rückversicherungsaufsicht [1]

§ 121j Bestandsschutz [2]

(1)  1Für Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, dieses Geschäft bereits vor dem ausgeübt haben und als Rückversicherungsunternehmen bei der Aufsichtsbehörde registriert sind, gilt die Erlaubnis nach § 119 Abs. 1 im Umfang des bisherigen Geschäftsbetriebs als erteilt. 2Sie unterliegen jedoch ohne Einschränkung der laufenden Aufsicht.

(2) Für Unternehmen im Sinne des § 111g Abs. 1 Nr. 13 gelten die §§ 120, 121a, 121b, 121c, 121d und 121f.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3416).

2Anm. d. Red.: § 121j eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 923).