IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit [1]
1. Lebensversicherung [2]
§ 11b Treuhänder in der Lebensversicherung [3]
1Soweit bei den nach dem geschlossenen Lebensversicherungsverträgen die Prämien mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge geändert werden können, dürfen entsprechende Änderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ihnen ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat. 2Für den Treuhänder gilt § 12b Abs. 3 und 4 entsprechend. 3Die Mitwirkung des Treuhänders entfällt, wenn Änderungen nach Satz 1 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAD-21200