Vb. Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe [1]
§ 104g Ermächtigungsgrundlage [2]
(1) Für Erst- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen, wird zusätzlich zur Berechnung der Solvabilitätsspanne nach den gemäß § 53c Abs. 2 und § 121d erlassenen Verordnungen eine bereinigte Solvabilität berechnet.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Umsetzung der Richtlinie 98/78/EG durch Rechtsverordnung die Grundsätze und die in Anhang I und II der Richtlinie genannten Methoden für die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Erst- und Rückversicherungsunternehmen näher zu bestimmen sowie der Aufsichtsbehörde insbesondere die in Anhang I Nr. 1 und 2 der Richtlinie genannten Befugnisse ganz oder teilweise zu übertragen und das jeweilige Verwaltungsverfahren zu regeln. 2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3Diese erlässt die Verordnung nach Anhörung des Versicherungsbeirates im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. 4Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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IAAAD-21200