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Familienrecht | Ablehnung der Adoption bei steuerlichem Hauptmotiv
Die Annahme eines Volljährigen als Kind ist möglich, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist (§ 1767 Abs. 1 erster Halbsatz BGB). Die Steuerersparnis darf nur erlaubter Nebenerfolg, nicht das wesentliche Motiv der Adoption sein. Die sittliche Rechtfertigung ist zwar insbesondere anzunehmen, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits vor der Adoption entstanden ist. Doch ist dies allein nicht ausreichend, denn im Streitfall lag nach Ansicht des Vormundschaftsgerichts sogar ein „vorbildliches Tante-Neffen-Verhältnis” vor. Bei der ersten Anhörung hatte die Antragstellerin auf den Vorhalt der Richterin, dass sie die Adoption aus steuerlichen Gründen beantrage, ausgesagt, dass bei ihrem Tod „nicht allzu viel übrig bleibe”. Bei der zweiten Anhörung musste sie einräumen, dass ihr Geldvermögen von 600.000 € und mehrere Grundstücke gehö...