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Finanzgerichtsordnung | Ermessensausübung in ersetzendem Haftungsbescheid
Ersetzt das Finanzamt während eines Klageverfahrens den mit der Klage angefochtenen Haftungsbescheid durch einen anderen Haftungsbescheid, in dem es erstmals seine Ermessenserwägungen erläutert, so wird dieser Bescheid nach dem zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Im weiteren Verlauf jenes Verfahrens sind die nunmehr angestellten Ermessenserwägungen in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Die gerichtliche Prüfung von Entscheidungen, bei deren Erlass die Behörde Ermessen ausüben muss, ist bekanntlich darauf beschränkt, ob die Behörde die jeder Ermessensentscheidung gesetzten strikten rechtlichen Grenzen überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermessensermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Um hier Grenz...