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Bewertungsobergrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG – Rückgängigmachung von Sonderabschreibungen
Gestaltungsspielräume für die Handelsbilanz durch das
Die Inanspruchnahme steuerlicher Bewertungsfreiheiten führt zu einer Minimierung der laufenden Ertragsteuerbelastung. Hierzu zählen u. a. die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen, die Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG oder bei Ersatzbeschaffungen nach R 6.6 EStR sowie die erfolgsneutrale Behandlung von Investitionszuschüssen nach R 6.5 EStR. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG können diese Vergünstigungen im Regelfall nur dann beansprucht werden, wenn in der Handelsbilanz entsprechend verfahren wird. In diesen Fällen werden die in Betracht kommenden Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz regelmäßig mit einem Wert ausgewiesen, der unter dem ihnen nach den handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften beizulegenden Wert liegt. In einer sich – z. B. aufgrund einer Rezession – verschlechternden wirtschaftlichen Lage wirkt sich dieser Umstand für die betroffenen Unternehmen bei der Beurteilung ihrer Kreditfähigkeit erfahrungsgemäß nachteilig aus. Diese negative Konsequenz ist dann vermeidbar, wenn es für zulässig gehalten wird, durch eine Zuschreibung (Wertaufholung) in der Handelsbilanz nachträglich auf die Inanspruchnahme steuerlicher Bewertungsfreiheiten zu verzichten, ...