Leitsatz
1. Ob es zur Feststellung eines Luftverkehrsbedarfs ausreicht, das Passagieraufkommen zu prognostizieren, oder ob eine konkrete Nachfrage der Luftverkehrsgesellschaften hinzutreten muss, hängt von den tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab.
2. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG sind im Rahmen der Abwägung zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG zu beachten; diese Werte bestimmen die sogenannte fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze.
3. Außergewöhnliche Umstände im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom (Rs. C-342/05 - Slg. 2007, I-4713), die eine Ausnahme nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL auch dann rechtfertigen können, wenn sich die Population der betroffenen Art nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, liegen nicht nur bei der unmittelbaren Gefährdung höchster Güter, wie z.B. des menschlichen Lebens oder der menschlichen Gesundheit, vor.
Gesetze: LuftVG § 8 Abs. 1; LuftVG § 9 Abs. 2; FluLärmG § 2 Abs. 2; FluLärmG § 3; FluLärmG § 9; FluLärmG § 13; BNatSchG § 62 Abs. 1; HENatG § 6a Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1; VwGO § 132; VwGO § 133 Abs. 3; RL 92/43 Art. 12 Abs. 1; RL 92/43 Art. 16 Abs. 1
Instanzenzug: VGH Hessen, 11 C 2706/07 T vom Fachpresse: ja BVerwGE: nein
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1.
Als Verfahrensmangel machen die Kläger zunächst geltend, dass die Erwägungen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof die Rüge der Befangenheit des Regierungspräsidenten zurückgewiesen hat (UA S. 12), aktenwidrig seien. Eine Aktenwidrigkeit ist jedoch nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Um die Aktenwidrigkeit tatsächlicher Feststellungen darzulegen, muss der Beschwerdeführer schlüssig vortragen, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Der Widerspruch muss offensichtlich, also "zweifelsfrei" sein. Der Beschwerdeführer muss den Verstoß genau darstellen, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist ( BVerwG 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226 m.w.N.).
Der Verwaltungsgerichtshof war der Auffassung, die von den Klägern angeführten Äußerungen des Regierungspräsidenten und der ihm zuzurechnende Inhalt der zitierten Broschüre seien insgesamt als eine politische Meinungsäußerung aufzufassen; die Äußerungen des Regierungspräsidenten vermittelten insgesamt nicht den Eindruck, er habe sich als Leiter der Planfeststellungsbehörde definitiv auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt, das ohne Rücksicht auf die Belange der durch den Plan Betroffenen durchgesetzt werden solle. Die Kläger machen geltend, diese Auffassung sei mit den in Rede stehenden Äußerungen des Regierungspräsidenten nicht zu vereinbaren. Aktenwidrige Feststellungen hätte der Verwaltungsgerichtshof jedoch allenfalls dann getroffen, wenn er die Äußerungen des Regierungspräsidenten in Abrede gestellt oder ihren Inhalt unzutreffend wiedergegeben hätte. Einen solchen Verstoß legen die Kläger nicht dar; er liegt auch nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat die unbestrittenen Äußerungen des Regierungspräsidenten in ihrem Gesamtzusammenhang lediglich anders gewürdigt, als die Kläger dies für richtig halten. Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist jedoch nicht geeignet, die Rüge der Aktenwidrigkeit zu begründen.
2.
In Bezug auf die Planrechtfertigung machen die Kläger geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (2.1) und auf einem Verfahrensmangel beruhe (2.2).
2.1
Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnen die Kläger drei Fragen:
2.1.1
Wie ist der Begriff des "Bedarfs" in der luftverkehrlichen Planfeststellung rechtlich zu definieren, insbesondere dann, wenn entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden sind?
Mit dieser Frage möchten die Kläger ihre Auffassung bestätigt wissen, dass für den Neu-/Ausbau einer luftverkehrlichen Infrastruktur ein öffentliches Bedürfnis bestehen müsse; das gelte jedenfalls, wenn es sich um den Bau eines neuen Regionalflughafens und nicht um die Konversion eines Militärflugplatzes handele (Beschwerdebegründung S. 14).
Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein öffentliches Bedürfnis für den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden zu einem regionalen Verkehrsflughafen bejaht. Er ist davon ausgegangen, dass die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sein müssen, entgegenstehende Eigentümerrechte zu überwinden (UA S. 15). Die Planrechtfertigung des Vorhabens hat er auch im Hinblick auf diese Anforderung bejaht.
2.1.2
Kann alleine ein prognostiziertes Passagierpotenzial einen Luftverkehrsbedarf und damit eine Planrechtfertigung begründen, insbesondere dann, wenn entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden sind?
Diese Frage richtet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass für den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden ein konkreter Bedarf an Luftverkehrsdienstleistungen nachgewiesen sei; die Bedarfsprognose der Intraplan Consult GmbH gelange im "wahrscheinlichen Szenario" für das Prognosejahr 2020 zu einem Passagieraufkommen von 640 000 Passagieren bei ca. 8 300 jährlichen Flugbewegungen (UA S. 17).
Die Kläger machen mit der Beschwerde geltend, dass ohne eine konkrete Nachfrage der Luftverkehrsgesellschaften eine Planrechtfertigung nicht vorliegen könne; ein prognostiziertes Passagierpotenzial reiche nicht aus (Beschwerdebegründung S. 13 f.). Ob diese Auffassung zutrifft, könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Denn ob es zur Feststellung eines Luftverkehrsbedarfs ausreicht, das Passagieraufkommen zu prognostizieren, oder ob eine Nachfrage der Luftverkehrsgesellschaften hinzutreten muss, hängt von den tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die vorliegende Passagierprognose als hinreichend gesichert angesehen und es auf ihrer Grundlage nicht für erforderlich gehalten, dass bereits jetzt konkrete Nutzungsabsichten von Luftverkehrsgesellschaften vorliegen; auch wenn von Seiten der Luftverkehrswirtschaft teilweise erklärt werde, die Nutzung des ausgebauten Flughafens sei derzeit nicht geplant, sei das Nachfragepotenzial nach den nicht erschütterten Feststellungen der Fluggastprognose vorhanden und es bestehe die realistische Chance, dass das Angebot an die Luftverkehrsgesellschaften auch eine Nachfrage von dieser Seite erzeuge (UA S. 28). An diese Feststellungen und ihre tatrichterliche Würdigung wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
Die Kläger bezweifeln darüber hinaus, dass die prognostizierten Fluggastzahlen überhaupt einen Bedarf im Rechtssinne begründen könnten; es handele sich nicht um Fluggäste, die nur wegen eines Flughafens Kassel-Calden fliegen würden; ohne den Flughafen würden sie von einem anderen Flughafen fliegen (Beschwerdebegründung S. 26). Der Verwaltungsgerichtshof hat dahinstehen lassen, ob diese Behauptung zutrifft, weil es für die Feststellung eines hinreichenden Bedarfs nicht erforderlich sei, neue Potenziale zu generieren (UA S. 28). Das steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang. Das Bundesverwaltungsgericht hat Bedarfsprognosen, die die Zahl der auf dem Flughafen zu erwartenden Passagiere und der Flugbewegungen prognostizieren, für die Planrechtfertigung als ausreichend angesehen ( BVerwG 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142 <146 f.> und vom - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 <101 f., Rn. 51>). Den Nachweis, dass die Passagiere ohne das Vorhaben auf den Flug verzichten würden, hat es nicht verlangt. Inwiefern diese Rechtsprechung der Überprüfung oder Fortentwicklung bedürfen sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf.
2.1.3
Wann ist der Aus-/Neubau eines Verkehrsflughafens nicht mehr vernünftigerweise geboten?
Diese Frage richtet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Argument, der für Kassel-Calden prognostizierte Verkehrsbedarf könne auch von anderen Flughäfen bedient werden, nicht geeignet sei, die Planrechtfertigung in Zweifel zu ziehen; die Frage, ob ein festgestellter Bedarf durch eine Ausbaumaßnahme am Standort Kassel-Calden bedient oder den vorhandenen Einrichtungen überlassen werde, habe die Planfeststellungsbehörde in Ausschöpfung der planerischen Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange zu entscheiden (UA S. 16).
Die Beschwerde verkennt nicht, dass diese Auffassung mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (Beschwerdebegründung S. 27). Die Möglichkeit, andere Flughäfen zu nutzen, ist nach dieser Rechtsprechung eine Frage der Abwägung und damit keine Frage der Planrechtfertigung ( BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261 <272> und vom - BVerwG 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 <111, Rn. 59>; BVerwG 4 B 71.06 - [...] Rn. 9). Die Beschwerde meint jedoch, dass der vorliegende Fall Fragen aufwerfe, die in der genannten Rechtsprechung nicht thematisiert worden seien. Zu klären sei, ob die Frage des vernünftigerweise Gebotenseins unter Ausblendung der bereits vorhandenen Infrastruktur beantwortet werden könne (Beschwerdebegründung S. 15 f., S. 27). Zudem bestehe in jeder deutschen Planungsregion/Verkehrszelle ein Fluggastpotenzial. Seine Größe hänge maßgeblich davon ab, ob sich in ihr eine Großstadt mit mehr als 200 000 Einwohnern befinde. Das Bestehen eines Fluggastpotenzials könne deshalb keinerlei abgrenzende Wirkung zukommen (Beschwerdebegründung S. 28).
Aus diesem Vorbringen ergibt sich ein weiterer Klärungsbedarf nicht. Es geht von Voraussetzungen aus, die in den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs keine Grundlage finden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat die Bedarfsprognose die bereits vorhandenen Flughäfen nicht ausgeblendet, sondern sie sowohl im ersten Schritt, also bei der Ermittlung der Gesamtheit der potenziellen Luftverkehrspassagiere, als auch bei der anschließenden Aufteilung des Fluggastpotenzials auf die in Betracht kommenden Flughäfen berücksichtigt. Bereits im ersten Schritt wurde die landseitige Erschließung der Flughäfen einschließlich Reise- und Transportkosten in die Betrachtung einbezogen (UA S. 17). Für die Aufteilung des Fluggastpotenzials auf die in Betracht kommenden Flughäfen waren u.a. der für die Reise erforderliche finanzielle und zeitliche Aufwand und das am jeweiligen Flughafen verfügbare Luftverkehrsangebot maßgebend (UA S. 17 f.). Ausgehend hiervon hat Intraplan bezogen auf das Prognosejahr 2020 und das "wahrscheinliche Szenario" für den Flughafen Kassel-Calden einen Marktanteil am Fluggastaufkommen aus der Region von 16,3%, für den Flughafen Frankfurt/Main von 24,8%, den Flughafen Paderborn/Lippstadt von 21,0%, den Flughafen Hannover von 14,8% und die übrigen Flughäfen von 23,1% errechnet (UA S. 18).
Den Schluss, dass Intraplan hinsichtlich der Nachfrage nach Passagierflügen für den Flughafen Kassel-Calden lediglich eine Situation darstelle, die es "überall in Deutschland" gebe, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht gezogen. Insoweit stellen die Kläger in der Beschwerdebegründung der tatrichterlichen Würdigung des Bedarfsgutachtens lediglich ihre eigene Bewertung der Tatsachen entgegen. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ergibt sich daraus nicht.
2.2.1
Einen Verfahrensmangel sehen die Kläger darin, dass der Verwaltungsgerichtshof das Qualitätssicherungsgutachten der ProgTrans AG berücksichtigt hat, das der Beklagte erst während des gerichtlichen Verfahrens in Auftrag gegeben und vorgelegt hat. Damit habe der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung auf Umstände und Tatsachen gestützt, die erst nach dem gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage entstanden seien (Beschwerdebegründung S. 31).
Damit ist ein Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt. Ob ein Verwaltungsakt rechtwidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt und der Kläger deshalb gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangen kann, dass das Gericht den Verwaltungsakt aufhebt, ist keine Frage des Prozessrechts, sondern des materiellen Rechts; diesem ist auch zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sein müssen ( BVerwG 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 <250> und vom - BVerwG 4 C 9.07 - BVerwGE 130, 113 <115, Rn. 10>). Für die planerische Rechtfertigung eines luftverkehrsrechtlichen Vorhabens ist nicht anders als für die planerische Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan maßgebend (Urteil vom - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 <109 Rn. 68> m.w.N.). In diesem Zeitpunkt muss für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des Luftverkehrsgesetzes ein Bedarf bestanden haben. Dass das Gericht bei der Prüfung, ob ein solcher Bedarf im maßgebenden Zeitpunkt bestand, Beweismittel nur heranziehen darf, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan vorlagen, folgt daraus nicht. Einen derartigen Grundsatz des Verfahrensrechts hat der Senat auch in seinem BVerwG 4 B 1. bis 11.92 - ([...]) nicht aufgestellt. Dort hat der Senat für den Fall, dass eine in Betracht kommende Planungsalternative nicht geprüft wurde, dargelegt, dass es für die Frage, ob nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die angegriffene Entscheidung ohne den angenommenen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre, auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ankomme; das spätere Vorbringen der Planfeststellungsbehörde im Prozess könne nur insoweit beachtet werden, als es erläuternden Charakter besitze (Beschluss vom a.a.O. Rn. 70). Auch insoweit ging es allein um die Frage des materiellen Rechts, welcher Zeitpunkt für die Prüfung der Erheblichkeit eines Abwägungsmangels maßgebend ist.
Das Qualitätssicherungsgutachten diente nicht der Feststellung einer möglicherweise nach Beschlussfassung über den Plan neu entstandenen Bedarfslage, sondern allein der Überprüfung, ob Intraplan den Bedarf im Ergebnis zutreffend ermittelt hatte. Selbst wenn dies anders wäre, wäre die Berücksichtigung dieses Gutachtens nicht verfahrens-, sondern allenfalls materiellrechtlich fehlerhaft.
2.2.2
Hilfsweise machen die Kläger geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Seine Würdigung des ProgTrans-Gutachtens überschreite die Grenzen objektiver Willkürfreiheit, der Natur- und Denkgesetze sowie der allgemeinen Erfahrungssätze (Beschwerdebegründung S. 40).
Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann ein Verfahrensmangel grundsätzlich nicht bezeichnet werden, denn die Beweiswürdigung ist regelmäßig dem sachlichen Recht zuzurechnen. Ein Verfahrenmangel kann ausnahmsweise vorliegen, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Tatsachenwürdigung Denkgesetze verletzt hat. Das ist erst dann der Fall, wenn das Gericht einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss gezogen hat ( BVerwG 5 B 24.03 - [...]).
Eine solche Verletzung von Denkgesetzen ist nicht dargelegt; sie liegt auch nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat Zweifel, die am Nachweis des Bedarfs allein auf der Grundlage des Gutachtens von Intraplan verblieben waren, auf der Grundlage der Stellungnahme von ProgTrans als ausgeräumt angesehen (UA S. 20). Die Zweifel beruhten darauf, dass dem Gutachten nicht die konkreten Datensätze entnommen werden konnten, die der Prognose zugrunde lagen, und auch nicht erkennbar war, mit welchem genauen Ergebnis die einzelnen Datensätze in die Berechnung eingeflossen waren (UA S. 19). Die Kläger machen geltend, dass auch ProgTrans die Tatsachen- und Datengrundlage der Prognose nicht mitgeteilt habe (Beschwerdebegründung S. 44). Der Verwaltungsgerichtshof ist demgegenüber davon ausgegangen, dass der Einwand mangelnder Transparenz der Eingabedaten und der Bewertungen im Einzelnen durch die Qualitätssicherung und die ergänzenden Erklärungen von Dr. S. in der mündlichen Verhandlung jedenfalls soweit ausgeräumt worden sei, dass die Bedarfsprognose als tragfähige Grundlage für den Planfeststellungsbeschluss herangezogen werden könne. Die Eingabedaten zur Bevölkerungsentwicklung seien, wie jetzt klar sei, allgemein zugänglich. Die für die Prognose wichtigen Bewertungen in Bezug auf Wirtschaftswachstum, Preisentwicklung und Preisrelation zwischen Low-Cost und konventionellem Flugverkehr seien offengelegt. Auch der Aspekt der Fluggastbefragungen, auf den die Kläger ihren Vorwurf mangelnder Offenlegung in erster Linie stützten, sei für das hier umstrittene Projekt hinreichend geklärt (UA S. 22 f.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mithin im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung die offen gelegten Daten als ausreichend angesehen, um die Tragfähigkeit der Prognose zu beurteilen. Einen denkgesetzlich unmöglichen Schluss hat er insoweit nicht gezogen.
3.
In Bezug auf die Alternativenprüfung im Rahmen der fachplanerischen Abwägung machen die Kläger geltend, das angefochtene Urteil weiche im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Senats vom - BVerwG 4 C 9.06 - (BVerwGE 130, 83) ab (3.1). Hilfsweise machen sie geltend, dass die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung habe (3.2).
3.1
Die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor.
In seinem Urteil vom hat der Senat zunächst die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Alternativenprüfung wiederholt: Ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen müsse die Genehmigungsbehörde im Zulassungsverfahren nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen ermitteln, bewerten und untereinander abwägen. Von einer Alternative könne allerdings nicht mehr gesprochen werden, wenn eine Variante auf ein anderes Projekt hinauslaufe, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten. Im Anschluss hieran hat der Senat den Rechtssatz aufgestellt (a.a.O. S. 108, Rn. 67): "Die Neuanlage oder der Ausbau eines anderen Flughafens an anderer Stelle ist jedoch jedenfalls dann kein anderes Projekt, wenn beide Flughäfen im Wesentlichen denselben Verkehrsbedarf decken würden."
Einen hiervon abweichenden Rechtssatz hat der Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich noch konkludent aufgestellt. Er hat den Einwand, die für die Region prognostizierte Nachfrage an Luftverkehrsdienstleistungen könne von den umliegenden Flughäfen bedient werden, zurückgewiesen, weil damit eine zufriedenstellende Alternative nicht aufgezeigt werde. Eine Verweisung der Fluggäste auf andere Flughäfen würde nämlich sämtliche Ziele verfehlen, die - neben der Bedarfsdeckung - mit dem Ausbau des Flughafens in Bezug auf den Standort Kassel-Calden berechtigterweise angestrebt würden. Neben der Bedarfsdeckung soll das Projekt - wie der Verwaltungsgerichtshof zuvor dargelegt hat (UA S. 49) - der Sicherung des Luftverkehrsstandortes Kassel-Calden mit den dort ansässigen Betrieben und den dort geschaffenen Arbeitsplätzen, der Stärkung des Standortes durch bessere Einbindung in das europäische Flugverkehrsnetz und Teilhabe an den Zuwachsraten im Luftverkehr sowie der Aufwertung der Region durch Verbesserung der strukturellen Voraussetzungen für regionales Wirtschaftswachstum und Förderung der regionalen Beschäftigung dienen. Diese Ziele könnten nur verwirklicht werden, wenn der Bedarf nicht irgendwo, sondern gerade in der Region Kassel gedeckt werde; die Forderung, das Projekt aufzugeben, würde nicht auf einen bloßen Abstrich an der Zielvollkommenheit hinauslaufen, sondern bedeuten, dass auf ganz wesentliche Planungsziele verzichtet werden würde (UA S. 49 f.). Dass die Planfeststellungsbehörde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Nutzung eines anderen Flughafens auch dann nicht als Alternative zum geplanten Neu- oder Ausbau in Betracht ziehen muss, wenn beide Flughäfen im Wesentlichen denselben Verkehrsbedarf decken würden, folgt daraus nicht. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht davon ausgegangen, dass einer der umliegenden Flughäfen im Wesentlichen denselben Verkehrsbedarf wie der Regionalflughafen Kassel-Calden decken würde. Er hat zwar offen gelassen, ob das für die Region prognostizierte Luftverkehrsaufkommen von anderen Flughäfen bedient werden kann (UA S. 50). Als wesentlich für die Deckung des für den Standort Kassel-Calden prognostizierten Bedarfs hat er jedoch angesehen, dass der Bedarf in enger räumlicher Nähe zu dem hauptsächlichen Passagieraufkommensgebiet Kassel und Umgebung gedeckt wird (UA S. 49). Eine solche Nähe hat er auch für den Flughafen Paderborn/Lippstadt nicht als gegeben angesehen. Im Übrigen hat auch der Senat sein Urteil vom nicht darauf gestützt, dass ein für eine Region prognostiziertes Luftverkehrsaufkommen überhaupt von einem anderen Flughafen bedient werden könnte. Nach den damaligen Feststellungen hätten die beiden in Betracht kommenden Flughäfen in großer räumlicher Nähe gelegen und einen nahezu identischen Nutzerkreis gehabt; sie hätten deshalb nicht nebeneinander existieren können (a.a.O. S. 109, Rn. 67).
3.2
Die hilfsweise als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,
ob ein anderer Flughafen an anderer Stelle gegenüber dem planfestgestellten und streitbefangenen Ausbau bzw. Neubau eines Flughafens jedenfalls dann kein anderes Projekt ist, wenn beide Flughäfen im Wesentlichen denselben Verkehrsbedarf decken würden,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat für keinen der umliegenden Flughäfen festgestellt, dass er im Wesentlichen denselben Verkehrsbedarf wie der Flughafen Kassel-Calden decken würde.
4.
In Bezug auf die vom Verwaltungsgerichtshof bejahte Anwendbarkeit des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm - FLärmSchG - i.d.F. vom (BGBl. I S. 986) erheben die Kläger zwei Grundsatzrügen.
4.1
Sie möchten rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
ob in einem Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen und der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs auf § 9 FLärmSchG verwiesen werden kann, obschon eine der folgenden Rechtsverordnungen nach dem Fluglärmschutzgesetz noch nicht erlassen ist:
Rechtsverordnung über die Berechnungsmethode und die Ermittlung der Lärmbelastung nach § 3 Abs. 2 FLärmSchG;
Rechtsverordnung zur Festsetzung der Schallschutzanforderungen nach § 7 i.V.m. § 9 Abs. 4 FLärmSchG;
Rechtsverordnung über die Regelung des Höchstbetrags der Erstattung nach § 9 Abs. 4 FLärmSchG;
Rechtsverordnung zur Regelung der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 6 FLärmSchG.
Inwiefern diese Frage ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Ermittlung der Lärmwerte (UA S. 61 ff.) und zur Lärmbelastung der Kläger (UA S. 64 f.) entscheidungserheblich sein sollte, ist nicht ersichtlich; auch die Beschwerde legt dies nicht dar.
Die Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen und die Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs kann allenfalls für den letzten, auf Planergänzung gerichteten Hilfsantrag der Kläger (UA S. 9) erheblich sein. Ein Anspruch auf Planergänzung käme aber, selbst wenn die Kläger wegen des Fehlens der genannten Rechtsverordnungen nicht gemäß § 13 FLärmSchG auf Ansprüche nach dem Fluglärmschutzgesetz verwiesen werden dürften, nur in Betracht, wenn der Fluglärm, dem sie ausgesetzt sein werden, die sog. fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze überschritte. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG i.d.F. des Gesetzes vom sind im Rahmen der Abwägung zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG zu beachten. Diese Werte bestimmen die sog. fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze. Das stellen auch die Kläger nicht in Abrede. Die maßgebenden Schallpegel sind gemäß § 3 Abs. 1 FLärmSchG nach der Anlage zu § 3 FLärmSchG, die an die bisherige Az.B. anknüpft, zu ermitteln. Lediglich Einzelheiten der Berechnungsmethode bleiben einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 FLärmSchG vorbehalten (BTDrucks 16/508 S. 23). Die Verordnung wurde während des Beschwerdeverfahrens erlassen (Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom , BGBl. I S. 2980).
Dass die Verordnung nach § 3 Abs. 2 FLärmSchG bei Feststellung des Plans noch nicht erlassen war, stand der Maßgeblichkeit der Werte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG für die Abwägung nicht entgegen. Die wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich der Berechnungsmethode sind - wie dargelegt - bereits im Fluglärmschutzgesetz selbst getroffen. Die im Zeitpunkt der Planfeststellung noch fehlende Regelung der Einzelheiten kann sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu Lasten der Kläger ausgewirkt haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass der Gutachter die Lärmbelastungen grundsätzlich nach der Az.B. 99 ermittelt habe (UA S. 61). Die Abweichungen (Berücksichtigung von Einzelschallereignissen unterhalb der Schwelle von 55 dB(A); 100 : 100-Regelung) wirkten sich zugunsten der Kläger aus; ihre Lärmbelastung werde eher über- als unterschätzt (UA S. 63). Ausgehend von diesen auf der sicheren Seite liegenden Ermittlungen hat der Verwaltungsgerichtshof für keinen der Kläger festgestellt, dass die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze überschritten werde. Der für den Tag maßgebende Dauerschallpegel von 60 dB(A) werde schon bei den am stärksten betroffenen Klägern zu 1 deutlich unterschritten; in Bezug auf die anderen Kläger liege der Tagesmittelungspegel - zum Teil erheblich - unter 50 dB(A). Für das nächtliche Pegelhäufigkeitskriterium 6 x 53 dB(A) fehle es schon an der Zahl der Flugereignisse (UA S. 64). Ein Anspruch der Kläger auf Erstattung von Aufwendungen für baulichen Schallschutz und Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs käme hiernach selbst dann nicht in Betracht, wenn über diese Ansprüche noch im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden gewesen wäre.
4.2
Die Kläger möchten weiter rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob
die Planfeststellungsbehörde im luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren gehalten, hilfsweise zumindest berechtigt ist, durch Schutzauflagen im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG sicherzustellen, dass auch außerhalb der Schutzzonen nach § 2 FLärmSchG die Grenzwerte des Fluglärmschutzgesetzes eingehalten werden.
Auch insoweit legen sie jedoch nicht dar, inwiefern diese Frage ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Lärmbelastung der Kläger entscheidungserheblich sein sollte.
Die Kläger meinen, mit den Grenzwerten des § 2 Abs. 2 FLärmSchG würden Schutz ziele beschrieben, die unbedingt einzuhalten seien. Demgegenüber bildeten die Schutz zonen ein Gebiet, innerhalb dessen bei prognostischer Betrachtung/Berechnung die im Gesetz festgelegten Grenzwerte voraussichtlich überschritten würden. Aus der Tatsache, dass der Schutzzone "nur" Prognoseberechnungen zugrunde lägen, folge, dass die späteren tatsächlichen Lärmbelastungen durchaus anders ausfallen würden als prognostisch berechnet. Diesen Fall regele das Fluglärmschutzgesetz nicht. Zum Schutz der Anwohner, die außerhalb der Schutzzonen lägen, müsse deshalb im Planfeststellungsbeschluss durch Auflagen verhindert werden, dass die Grenzwerte tatsächlich überschritten würden (Beschwerdebegründung S. 81 f.).
Abgesehen davon, dass § 3 FLärmSchG i.V.m. der Anlage zum Gesetz und der Verordnung auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 FLärmSchG normativ festlegt, wie die nach § 2 Abs. 2 FLärmSchG maßgebenden Dauerschall- und Maximalpegel zu ermitteln sind, die Lärmschutzbereiche mithin - anders als die vor Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes 2007 übliche Festsetzung von Tag- und Nachtschutzgebieten (vgl. BVerwG 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 <138, Rn. 131> sowie [...] Rn. 7 <insoweit in BVerwGE nicht abgedruckt>) - nicht lediglich der Beweiserleichterung dienen dürften, ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht davon auszugehen, dass die Grundstücke der Kläger im Grenzbereich des künftigen Lärmschutzbereichs liegen, in dem eine Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis führen könnte, dass die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG auch auf diesen Grundstücken überschritten werden (vgl. hierzu BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <231, Rn. 330>). Denn der Dauerschallpegel von 60 dB(A) wird - wie bereits dargelegt - bei den am stärksten betroffenen Klägern zu 1 deutlich unterschritten; bei den anderen Klägern liegt er sogar unter 50 dB(A). Für das Pegelhäufigkeitskriterium fehlt es schon an der Zahl der Flugereignisse. Die Zahl der nächtlichen Flugbewegungen wird durch den Planfeststellungsbeschluss verbindlich begrenzt (UA S. 64 f.).
5.
Schließlich rechtfertigen auch die in Bezug auf den gemeinschaftsrechtlichen Natur- und Artenschutz geltend gemachten Zulassungsgründe die Zulassung der Revision nicht.
5.1
Zur Vereinbarkeit der nationalen Rechtsgrundlagen für den Artenschutz mit dem Gemeinschaftsrecht (UA S. 112 bis 114) formulieren die Kläger zwei Grundsatzfragen. Im Zusammenhang mit der zweiten Frage rügen sie zudem einen Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht.
5.1.1
Mit der ersten Frage möchten sie geklärt wissen:
Ist das strikte europarechtliche Artenschutzsystem der Art. 12 und 16 der FFH-RL dahingehend auszulegen, dass es für eine europarechtskonforme, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs genügende und dem effet utile entsprechende Umsetzung dieses Schutzsystems in nationales Recht nicht ausreichend ist, wenn Art. 12 und 16 FFH-RL im nationalen Recht lediglich wortwörtlich wiederholt (Unterfrage 1 aa) oder in Bezug genommen werden (Unterfrage 1 bb)?
dass es der Anwendbarkeit einer nationalen Norm entgegensteht,
wenn deren Regelungsgehalt auch bei der Einschlägigkeit eines Verbotstatbestandes des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL vorsieht, dass Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ablehnung des Eingriffs, also auch Zweifel am Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL, nicht zu Lasten des Eingreifenden gehen (Unterfrage 2)?
wenn die Norm die Regel-Ausnahme-Systematik des Art. 12 und 16 FFH-RL in die Regelung zur Zulassung eines Eingriffs integriert (Unterfrage 3)?
wenn die Norm vorsieht, dass bei Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL die Ausnahme durch die nationalen Behörden zuzulassen "ist" (Unterfrage 4)?
wenn die Norm regelt, dass ein Eingriff in die Schutzgüter des Art. 12 FFH-RL zu genehmigen ist, wenn und soweit nicht eine Abweichung nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL zulässig ist, oder sie - anders formuliert - alle in den vorstehenden Unterfragen formulierten Probleme in sich vereint (Unterfrage 5)?
5.1.1.1
Die Unterfrage 1 würde sich nur stellen, soweit es um die Bezugnahme auf Art. 12 und 16 FFH-RL geht (Unterfrage 1 bb). Denn § 6a HENatG in der dem Urteil zugrunde liegenden Fassung vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom (UA S. 110), wiederholt den Wortlaut der Art. 12 und 16 FFH-RL nicht.
Dass eine nationale Rechtsvorschrift, die die Genehmigung eines Eingriffs davon abhängig macht, dass Art. 12 und 16 FFH-RL nicht entgegenstehen, und insoweit auf diese Vorschriften Bezug nimmt, mit der FFH-Richtlinie vereinbar ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Verfahren, in denen das BNatSchG in der vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des BNatSchG vom (BGBl. I S. 2873, berichtigt BGBl. I 2008 S. 47) geltenden Fassung anzuwenden war, wiederholt entschieden, dass Befreiungen von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen, auch soweit diese gemeinschaftsrechtlich geboten sind, auf der Grundlage von § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a.F., der ebenfalls auf Art. 12, 16 der FFH-RL Bezug nahm, erteilt werden können ( BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <316 ff., Rn. 562 ff.> , vom - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 <Rn. 40> , vom - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 <365, Rn. 215; 369 ff., Rn. 232 ff.> und vom - BVerwG 9 A 14.07 - NuR 2009, 112 <Rn. 112>, dort für Befreiungen von Vorschriften der Vogelschutz-Richtlinie; BVerwG 9 VR 9.07 - Buchholz 451.91 Europäisches Umweltrecht Nr. 33 <Rn. 38 ff.>). Es hat außerdem entschieden, dass Eingriffe auf der Grundlage von landesrechtlichen Vorschriften, die § 6a Abs. 1 Nr. 4 HENatG wörtlich entsprechen, zugelassen werden können ( BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 <Rn. 158> zu § 19 Abs. 2 Nr. 2 NatSchG LSA). Den europarechtlichen Bestimmtheitsanforderungen trügen diese Regelungen hinreichend Rechnung; durch die unmittelbare Bezugnahme auf die Verbots- und Ausnahmetatbestände des einschlägigen Gemeinschaftsrechts sei die vollständige Anwendung des europäischen Prüfprogramms sichergestellt (Urteile vom und vom jeweils a.a.O.). Anhaltspunkte für weitergehende gemeinschaftsrechtliche Anforderungen an die Umsetzung des artenschutzrechtlichen Schutzsystems hat das Bundesverwaltungsgericht nicht gesehen. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den von den Klägern herangezogenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom - Rs. C-339/87 - Slg. 1990, I-851 , vom - Rs. C-159/99 - Slg. 2001, I-4007 , vom - Rs. C-6/04 - Slg. 2005, I-9017 und vom - Rs. C-508/04 - Slg. 2007, I-3787). In sämtlichen genannten Entscheidungen ging es um nationale Rechtsvorschriften, die - anders als § 6a HENatG - vom Schutzregime der FFH-Richtlinie abwichen, weil sie Ausnahmen von den grundsätzlichen Verboten zuließen, obwohl nicht alle gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Voraussetzungen hierfür vorlagen (Urteile vom a.a.O. Rn. 28, vom a.a.O. Rn. 31, vom a.a.O. Rn. 106 ff. und vom a.a.O. Rn. 57 ff., 126 ff.). Durch die Bezugnahme auf Art. 12 und 16 FFH-RL wird zugleich der Ausnahmecharakter des Art. 16 FFH-RL gewahrt (vgl. Beschwerdebegründung S. 102).
5.1.1.2
Die Unterfrage 2 würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass nach § 6a Abs. 1 HENatG Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ablehnung der Eingriffsgenehmigung nicht zu Lasten des Bürgers gingen, der ein mit einem Eingriff verbundenes Projekt verwirklichen wolle (UA S. 110). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) FFH-RL für eine Abweichung von den in Rede stehenden artenschutzrechtlichen Verboten vorliegen. Zweifel, die zur Anwendung einer "Beweislastregelung" hätten führen können, bestanden hiernach nicht.
5.1.1.3
Mit der Unterfrage 3 zeigen die Kläger keinen über die Unterfrage 1 hinausgehenden Klärungsbedarf auf. Sie wiederholen ihre Auffassung, dass § 6a HENatG den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht genüge und dass Art. 16 FFH-RL seinen Charakter als Ausnahmeregelung verliere (Beschwerdebegründung S. 118 f.). Insoweit wird auf die Ausführungen unter 5.1.1.1 Bezug genommen.
5.1.1.4
Die Unterfrage 4 wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Denn die Planfeststellungsbehörde hat sich nicht darauf beschränkt, das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL zu prüfen. Sie hat die Abweichung von den artenschutzrechtlichen Verboten - wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat (UA S. 129) - in der Form der "Befreiung" zugelassen und in diesem Rahmen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. auch geprüft, ob überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern (PFB S. 420 f.). Inwieweit dieses Vorgehen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken ausgesetzt sein sollte, zeigen die Kläger nicht auf.
5.1.1.5
Mit der zusammenfassenden Unterfrage 5 zeigen die Kläger einen über die Unterfragen 1 bis 4 hinausgehenden Klärungsbedarf nicht auf.
5.1.2
Mit der zweiten Frage möchten die Kläger geklärt wissen, ob das strikte europarechtliche Artenschutzsystem der Art. 12 und 16 FFH-RL dahingehend auszulegen ist, dass es einer unmittelbaren Heranziehung von Art. 16 Abs. 1 FFH-RL als Rechtsgrundlage für nationale Ausnahmezulassungen entgegensteht.
Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Urteil beruht nicht auf der hilfsweise bejahten unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 FFH-RL (UA S. 114), sondern auf seiner Anwendung über § 6a Abs. 1 Nr. 4 HENatG (UA S. 129).
5.1.3
Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob der Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten darauf hätte hinweisen müssen, dass nach seiner Rechtsauffassung eine unmittelbare Anwendung des Art. 16 FFH-RL in Betracht kommt (vgl. Beschwerdebegründung S. 126). Selbst wenn ein solcher Hinweis geboten gewesen sein sollte, würde das Urteil nicht - wie in § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorausgesetzt - auf dem Verfahrensmangel beruhen.
5.2
In Bezug auf die Rechtfertigung einer Abweichung nach Art. 16 FFH-RL werfen die Kläger die folgenden Rechtsfragen auf:
Sind Art. 12 und 16 FFH-RL dahingehend auszulegen, dass dann, wenn sich die Populationen der betroffenen Arten nach Anhang 4 FFH-RL in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet bereits vor Zulassung einer Ausnahme nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden,
die Zulassung einer Ausnahme nur unter "außergewöhnlichen Umständen" zulässig ist (und hinreichend nachgewiesen ist, dass die Ausnahmezulassung den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindern kann - Frage 1)?
solche "außergewöhnlichen Umstände" nur bei der unmittelbaren Gefährdung höchster Güter, wie z.B. menschlichen Lebens und menschlicher Gesundheit, vorliegen (Frage 2)?
solche "außergewöhnlichen Umstände" jedenfalls nicht in Umständen liegen können, die nicht Bestandteil der Planungsziele sind und auf deren Verwirklichung das Projekt an sich nicht ausgerichtet ist (Frage 3)?
5.2.1
Die erste Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" bejaht, weil das Vorhaben konkrete positive Auswirkungen für die beeinträchtigten Arten habe (UA S. 137). In Bezug auf diese Rechtsauffassung zeigen die Kläger mit den beiden folgenden Fragen einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf.
5.2.2
Dass außergewöhnliche Umstände nicht nur - wie die Kläger mit der zweiten Frage geltend machen - bei der unmittelbaren Gefährdung höchster Güter vorliegen, ergibt sich bereits aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom (Rs. C-342/05 - Slg. 2007, I-4713). In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof die Erteilung von Genehmigungen für die Jagd auf Wölfe, deren Erhaltungszustand in Finnland im maßgebenden Zeitpunkt nicht günstig war (a.a.O. Rn. 27), für möglich gehalten, obwohl eine unmittelbare Gefährdung höchster Güter, wie z.B. des menschlichen Lebens oder der menschlichen Gesundheit, nicht in Rede stand. Er hat zwar festgestellt, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 und 16 FFH-RL verstoßen hat, dass sie die Jagd auf Wölfe aus präventiven Gründen erlaubt hat, ohne dass nachgewiesen war, dass die Jagd zur Verhütung ernster Schäden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Buchst. b) FFH-RL geeignet war. Im Übrigen hat er die Klage jedoch - anders als von der Generalanwältin beantragt (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom Rn. 58) - abgewiesen. Auch insoweit hat er zwar festgestellt, dass Entscheidungen, denen keine Beurteilung der Auswirkungen zugrunde liegt, die der mit ihnen genehmigte Abschuss der Wölfe auf die Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands dieser Population in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet haben kann, und die keine genaue und angemessene Begründung für die Annahme enthalten, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt, gegen Art. 16 Abs. 1 FFH-RL verstoßen (Rn. 31); die Kommission hatte jedoch keinen hinreichenden Beweis für eine derartige Verwaltungspraxis erbracht (Rn. 39). Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich trotz der in Ausnahmefällen genehmigten Jagd der Erhaltungszustand der Wölfe spürbar immer weiter verbessert hatte (Rn. 38). Dass die finnischen Behörden überhaupt Abschussgenehmigungen erteilt hatten, obwohl der Erhaltungszustand des Wolfes ungünstig war, hat mithin nicht zu einer Verurteilung geführt. Von einer unmittelbaren Gefährdung höchster Güter, wie des menschlichen Lebens oder der Gesundheit, hat der Gerichtshof die Zulassung einer Ausnahme nicht abhängig gemacht. Auf derartige Gefahren hatte sich Finnland auch nicht berufen. Es hatte lediglich geltend gemacht, die Abschussgenehmigungen dienten der Verhütung ernster Schäden im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. b) FFH-RL, also insbesondere dem Schutz von Tierhaltungen (vgl. Schlussanträge Kokott Rn. 36, 39).
Ob die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen weitergehende Anforderungen an eine Ausnahme nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL gestellt hat (vgl. Rn. 51 bis 55), kann dahinstehen. Denn soweit es um die Bedingung ging, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, ist der Gerichtshof den Schlussanträgen - anders als bei den übrigen Fragen - nicht gefolgt.
5.2.3
Dass außergewöhnliche Umstände nicht nur - wie die Kläger mit der dritten Frage geltend machen - in den gesetzlich zulässigen Planungszielen gesehen werden können (Beschwerdebegründung S. 137), ist ebenfalls durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom geklärt. Der Gerichtshof hat Ausnahmen auch bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen unter außergewöhnlichen Umständen weiterhin als zulässig angesehen, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindern können (a.a.O. Rn. 29). Sodann hat er darauf abgestellt, wie sich eine Ausnahme auf das in Art. 16 Abs. 1 FFH-RL genannte Ziel der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der Population innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets auswirkt (Rn. 29). Insoweit ist er den Erwägungen der Kommission in ihrem "Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-RL 92/93/EWG" gefolgt (Nr. 47 bis 51 des Abschnitts III). Diese geht davon aus, dass, soweit es um Arten in einem ungünstigen Erhaltungszustand geht, Auslegung und Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 FFH-RL auf das globale Ziel des günstigen Erhaltungszustands auszurichten sind (a.a.O. Nr. 47).
Vor diesem Hintergrund ist nicht ernsthaft zweifelhaft, dass der ungünstige Erhaltungszustand der Population einer Fledermausart einer Ausnahme nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn nicht nur ausgeschlossen ist (UA S. 139), dass sich der Ist-Zustand infolge der Verwirklichung des Projekts verschlechtern oder die erteilte Befreiung einer günstigen Entwicklung entgegenstehen wird, sondern wenn das Vorhaben darüber hinaus konkrete positive Auswirkungen für die Populationen der betroffenen Arten haben wird (UA S. 137, 140). Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs wird der als Ausgleichsmaßnahme planfestgestellte sog. Prozessschutz, d.h. die Einstellung der forstlichen Nutzung von Laubwaldgesellschaften, mittel- und langfristig sehr positive Effekte auf die betroffenen Fledermausarten haben und zu einer deutlichen Verbesserung des Lebensraumpotenzials und der Habitatqualität für Fledermäuse führen (UA S. 137). In direkter Nachbarschaft zum Hegeholz würden 35,6 ha, sechs Kilometer vom Flughafen entfernt 16,6 ha aus der forstlichen Nutzung genommen. Die Ausweisung derartiger Naturwaldzellen sei eine unumstrittene und fachlich sehr wirkungsvolle Maßnahme (UA S. 138). Die Gutachter prognostizierten nachvollziehbar, dass aufgrund dieses Prozessschutzes deutlich positive Bestandsentwicklungen zu erwarten seien (UA S. 138). Das Vermeidungs-, Ausgleichs- und Kompensationskonzept enthalte Maßnahmen, die in der praktischen Umsetzung erprobt seien und deren Wirksamkeit durch Erfolgskontrollen Bestätigung erfahren habe (UA S. 139). Auch das Anbringen von Fledermauskästen in benachbarten Waldbereichen und im verbleibenden Waldgebiet werde binnen kurzer Zeit Wirksamkeit entfalten (UA S. 140). Weitere Maßnahmen, die das Offenland betreffen, würden die Nahrungsraumqualität im Umfeld des Hebeholzes kurzfristig sehr deutlich verbessern (UA S. 140). Inwiefern das Vorhaben ausgehend von diesen tatsächlichen Feststellungen das Ziel gefährden sollte, einen günstigen Erhaltungszustand der betroffenen Fledermauspopulationen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets zu fördern und zu bewahren, ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.
5.3
In Bezug auf die Alternativenprüfung im Rahmen von Art. 12 und 16 FFH-RL bezeichnen die Kläger folgende Fragen als rechtsgrundsätzlich:
Sind die Art. 12 und 16 FFH-RL dahingehend auszulegen,
dass unter Planungsalternativen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL auch solche Veränderungen an dem geplanten Objekt zu verstehen sind, die die Identität des Projekts berühren, so dass sie bei objektiver Betrachtung nicht mehr als vom Antrag des Vorhabenträgers umfasst angesehen werden können ("anderes Projekt" - Frage 1a)?
dass eine echte Planungsalternative im rechtlichen Sinne, die der Alternativenprüfung im Rahmen von Art. 16 Abs. 1 FFH-RL zu unterziehen ist, unter bestimmten Umständen auch darin liegen kann, dass von der Verwirklichung des Projekts abgesehen wird (sog. Nullvariante - Frage 1b)?
dass bei der Frage, ob eine Alternative "zufriedenstellend" im Sinne des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL ist, die Verhältnismäßigkeitsprüfung unmittelbar an dem gesetzlich zulässigen Planungszielen auszurichten ist (Frage 2a)?
dass jedenfalls aber Aspekte, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der gesetzlich zulässigen Planungsziele stehen, wie z.B. die Wirtschaftsförderung und die Aufwertung einer Region, allenfalls zusätzlich neben den gesetzlich zulässigen Planungszielen Berücksichtigung bei der Frage finden können, ob im Rahmen von Art. 16 Abs. 1 FFH-RL eine Alternative als nicht "zufriedenstellend" ausgeschlossen werden kann (Frage 2b)?
Ist Art. 16 Abs. 1 FFH-RL im Zusammenhang mit dem effet utile nach dem dahingehend auszulegen, dass jedenfalls bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Arten eine Alternative nicht schon dann als "anderes Projekt" oder als dem Vorhabenträger unzumutbar ausgeschieden darf, wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) FFH-RL vorliegen, sondern dass eine Alternative nur dann "keine anderweitige zufriedenstellende Lösung" darstellt, wenn sie den "außergewöhnlichen Umständen" nicht gerecht wird, die im jeweiligen konkreten Fall eine Ausnahme nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL trotz eines ungünstigen Erhaltungszustandes rechtfertigen (Frage 3)?
5.3.1
Die Frage 1a bedarf, soweit sie entscheidungserheblich wäre, nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass der Begriff der Alternative im Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL in engem Zusammenhang mit den Planungszielen steht, die mit dem Vorhaben verfolgt werden; eine Alternativlösung setzt voraus, dass sich die zulässigerweise verfolgten Planungsziele trotz ggf. hinnehmbarer Abstriche auch mit ihr erreichen lassen (Urteil vom a.a.O. S. 352, Rn. 170 im Anschluss an das BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <261 f.> ). Ist dies nicht der Fall, handelt es sich nicht mehr um eine Alternative im rechtlichen Sinne, sondern um ein anderes Projekt ( BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 <108 Rn. 67>). Ob die einschränkende Maßgabe, dass Abstriche am Grad der Zielvollkommenheit hinzunehmen sein können, auch für die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung außerhalb der Gebiete des Natura 2000 Netzes gilt, hat der 9. Senat in seinem BVerwG 9 A 14.07 - NuR 2009, 112 <Rn. 122>; zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen) offen gelassen; weitergehende Abstriche von den Planungszielen fordert sie jedenfalls nicht.
Die Frage, ob eine Planung bereits dann ein anderes Projekt ist, wenn sie bei objektiver Betrachtung nicht mehr vom Antrag des Vorhabenträgers umfasst wäre, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Verzicht auf das Vorhaben nicht als echte Planungsalternative angesehen, weil die Verweisung der Fluggäste auf andere Flughäfen sämtliche Ziele verfehlen würde, die - neben der Bedarfsdeckung - mit dem Ausbau des Flughafens in Bezug auf den Standort Kassel-Calden berechtigterweise angestrebt würden (UA S. 131); auf den Antrag des Vorhabenträgers hat er insoweit nicht abgestellt.
Die Frage 1b wäre ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht generell ausgeschlossen, dass der Verzicht auf ein Vorhaben, die sog. Nullvariante, eine Alternative im Rechtssinne sein könne. Maßgebend dafür, den Verzicht auf den Ausbau des Flughafens Kassel-Calden nicht als Alternative im Rechtssinne zu qualifizieren, waren - wie dargelegt - die mit dem vorliegenden Projekt verfolgten Ziele.
Um diesem Einwand vorzubeugen, machen die Kläger geltend, die mit dem Flughafenausbau neben der Bedarfsdeckung verfolgten Ziele (vgl. dazu bereits oben 3.1), auf die der Verwaltungsgerichtshof entscheidend abgestellt habe, seien nicht geeignet, die Nullvariante als Alternative auszuscheiden, weil derartige wirtschaftliche Ziele nicht zu den gesetzlich zulässigen Zielen im Rahmen der Luftverkehrsplanung gehörten (Beschwerdebegründung S. 157 bis 159). Dass diese Auffassung nicht zutrifft, ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Nach der Rechtsprechung des Senats sind zwar für die Planrechtfertigung allein die Ziele des jeweiligen Fachplanungsgesetzes, hier also des Luftverkehrsgesetzes, maßgebend; die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur gehören nicht zu diesen Zielen ( BVerwG 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 <375, Rn. 52>). Das Luftverkehrsgesetz verbietet jedoch nicht - wie der Senat weiter entschieden hat -, mit einem Vorhaben auch über den Luftverkehr hinausgehende Interessen zu verfolgen (a.a.O.). Das Planungsinstrumentarium darf auch zur Erreichung von Zielen nutzbar gemacht werden, die über bloße Bedarfsdeckungsmaßnahmen hinausgehen (Urteil vom a.a.O. S. 261, dort zum FStrG). Dass derartige Planungsziele - wie auch der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat (UA S. 15) - das Vorhaben nicht rechtfertigen können, macht ihre Verfolgung nicht unzulässig. Gemeinschaftsrechtliche Fragen stellen sich insoweit nicht. Dass im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Alternativenprüfung Abstriche am Grad der Zielvollkommenheit als typische Folge des Gebots, Alternativen zu nutzen, hinnehmbar sind, wenn das Ziel(-Bündel) als solches erreichbar bleibt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (Urteil vom a.a.O. S. 262). Inwieweit Abstriche von einem Planungsziel hinzunehmen sind, hängt maßgebend von seinem Gewicht und dem Grad seiner Erreichbarkeit im jeweiligen Einzelfall ab. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs würde die Verweisung der Fluggäste auf andere Flughäfen sämtliche Ziele verfehlen, die - neben der Bedarfsdeckung - mit dem Ausbauvorhaben verfolgt werden. In welcher Weise die genannte Rechtsprechung auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen rechtsgrundsätzlich fortzuentwickeln sein könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Dass wesentliche Planungsziele sich nur erreichen lassen, wenn das Vorhaben verwirklicht wird, der Verzicht auf das Vorhaben mithin keine Alternative im Rechtssinne ist, bedeutet im Übrigen nicht, dass das Vorhaben auch im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) FFH-RL aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist.
5.3.2
Mit den Fragen 2a und b möchten die Kläger geklärt wissen, unter welchen Voraussetzungen eine Alternative "zufriedenstellend" ist. Diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen; der Verwaltungsgerichtshof ist nicht davon ausgegangen, dass der Verweis der Fluggäste auf andere Flughäfen eine Alternative ist (UA S. 131). Im Übrigen gehen die Kläger wiederum zu Unrecht davon aus, dass die neben der Bedarfsdeckung mit dem Ausbau des Flughafens angestrebten Ziele nicht gesetzlich zulässig seien.
5.3.3
Die Frage 3 bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Ihr liegt die Auffassung zugrunde, dass "außergewöhnliche Umstände" im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom nur bei unmittelbarer Gefährdung höchster Güter, wie z.B. menschlichen Lebens und menschlicher Gesundheit, vorlägen. Dass diese Auffassung nicht zutrifft, wurde bereits unter 5.2.2 dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
XAAAD-21033